Mann arbeitet im Homeoffice
APA/dpa/Sebastian Gollnow
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RECHT

Arbeiten in der Quarantäne

Mehr als 15.000 Menschen in Vorarlberg befinden sich zurzeit in Quarantäne. Für viele von ihnen stellt sich die Frage, ob sie während der Zeit der Absonderung zu Hause auch arbeiten müssen. Voraussetzung ist eine Homeoffice-Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.

10.974 Vorarlbergerinnen und Vorarlberger waren am Sonntag um 12.00 Uhr laut Dashboard der Landesregierung aktiv mit dem Coronavirus infiziert und in Absonderung. Dazu kommen noch mindestens 4.057 Personen, die mit Stand von Freitagnachmittag als Kontaktpersonen in Quarantäne sind. Viele Arbeitnehmende in Vorarlberg arbeiten ohnehin schon im Homeoffice, um sich nicht zu infizieren. Aber muss man auch zuhause arbeiten, wenn man offiziell in Quarantäne ist?

Vereinbarung ist Voraussetzung

Grundsätzlich gilt: Arbeitgebende müssen mit Arbeitnehmenden jeweils einzeln eine Homeoffice-Vereinbarung treffen. Wer keine solche Vereinbarung unterschreibt, kann von der Firma nicht verpflichtet werden, von zu Hause aus zu arbeiten. Das ändert sich auch nicht, wenn man in Quarantäne ist, so Arbeitsrechtsexpertin Michelle Hager von der Arbeiterkammer Vorarlberg. Aber: Quarantäne heißt nicht automatisch, dass man nicht arbeiten kann.

Keine Symptome bedeutet arbeitsfähig

Wer positiv getestet ist und Symptome hat, also krank ist, kann definitiv nicht arbeiten, so Hager. „Auf der anderen Seite kann es aber sein, dass jemand zwar positiv ist, aber keinerlei Symptome zeigt oder abgesondert worden ist, weil er eine mögliche Kontaktperson war“, so Hager: „Dann wären Arbeitnehmende jedenfalls arbeitsfähig und bei diesen Situationen kommt es dann darauf an, ob es eine Homeoffice-Vereinbarung gibt oder nicht.“ Gibt es sie, muss man auch zu Hause arbeiten, sagt Michelle Hager.

paušala za homeoffice/ured doma
ORF
Für Heimarbeit braucht es grundsätzlich eine Vereinbarung zwischen Unternehemn und Arbeitnehmer. Diese kann nicht einseitig getroffen werden.

Vereinbarung kann auch mündlich sein

Wer noch keine Vereinbarung getroffen hat, aber in Quarantäne arbeiten möchte bzw. soll, kann diese Vereinbarung auch erst in der Absonderung treffen. Dafür reicht in diesem Fall auch eine mündliche, also telefonische Vereinbarung aus, so die Arbeitsrechtsexpertin: „Es ist definitiv möglich, z.B. auch nur für die Zeit der Quarantäne Homeoffice zu vereinbaren. Da gibt es keine Mindest-Zeiträume.“

Ohne Absonderung grundsätzlich schriftlich

Ansonsten muss Homeoffice grundsätzlich schriftlich abgemacht werden, so Hager. Wer einer Vereinbarung zur Heimarbeit nicht zustimmt, kann in Quarantäne quasi die Füße hochlegen. Ob das beim Unternehmen gut ankommt, ist eine andere Frage.

Absonderung ist keine Krankmeldung

Wer in der Quarantäne Symptome hat, ist zwar arbeitsunfähig, aber nicht automatisch im Krankenstand: Die Absonderung an sich ist nämlich rechtlich keine Krankmeldung. Diese kann nur von einer Ärztin oder einem Arzt ausgestellt werden.

Im Normalfall muss diese Meldung ab dem dritten Tag des Krankenstands in der Firma abgegeben werden. Das kann aber auch schon früher notwendig werden: „Grundsätzlich ab Aufforderung vom Arbeitgeber – das kann auch am ersten Tag sein“, sagt Hager.

Lohnfortzahlung gilt

Egal aus welchen Gründen man in Quarantäne ist, also positiv getestet oder nur Kontaktperson – Lohn oder Gehalt gibt es immer. Der Arbeitgeber kann das vom Bund dann zurückfordern. Die Homeoffice-Regeln gelten natürlich nur für jene Berufe, in denen das auch möglich ist. Personal beispielsweise aus Handwerk, Pflege oder Fertigung sind da selbstverständlich ausgenommen.