Sektgläser und Silvester
colourbox.de
colourbox.de
Coronavirus

Welche Regeln zu Silvester gelten

Für Silvesterfans gibt es heuer einige Einschränkungen – dank der CoV-Pandemie. Unter anderem muss die Gastronomie bereits um 22.00 Uhr zusperren. Ungeimpften ist es an Silvester aber erlaubt, an Feierlichkeiten mit bis zu zehn Personen teilzunehmen. Ab 22.00 Uhr gilt aber für alle die Begrenzung auf zehn Personen.

Zu Silvester gibt es für Ungeimpfte einen weiteren Ausnahmegrund für das Verlassen des Hauses. Erlaubt ist dann die Teilnahme an Zusammenkünften im kleinen Kreis mit maximal zehn Personen – also etwa eine kleine Feier bei der Familie und im Freundeskreis. Dafür benötigt man keinen gültigen 2-G-Nachweis. Für größere Runden von elf bis 25 Personen gilt wie gehabt, dass alle Personen einen gültigen 2-G-Nachweis benötigen. Ab 22.00 Uhr gilt aber für alle die Begrenzung auf zehn Personen.

Die „Sperrstunde“ 22.00 Uhr gilt also nicht nur für die Gastronomie, sondern hinsichtlich der Personenanzahl auch im privaten Bereich.

Was ist an Silvester erlaubt?

Die Wettervorhersage verspricht zwar eher frühlingshafte Temperaturen, und doch feiern wir am Freitag Silvester. Aber was heißt heuer „feiern“? Was dürfen wir überhaupt, und was nicht? Und wie werden die Einschränkungen kontrolliert?

Gastronomie

Grundsätzlich aufrecht bleibt, dass Geimpfte und Genesene ins Wirtshaus dürfen, Ungeimpften ist es hingegen lediglich erlaubt, Speisen abzuholen. Die Sperrstunde ist auf 22.00 Uhr vorverlegt, das gilt auch zu Silvester. Die Nachtgastronomie bleibt weiterhin geschlossen. Im Lokal selbst gilt wie bisher eine FFP2-Maskenpflicht außer am Sitzplatz. Außerdem muss man seine Kontaktdaten angeben.

Veranstaltungen

Verschärfungen gibt es bei Veranstaltungen. Zusammentreffen ohne zugewiesene Sitzplätze sind nur noch mit maximal 25 Personen möglich – und zwar drinnen wie draußen, dabei gilt weiterhin die 2-G-Regel. Werden die Plätze zugewiesen, so können maximal 500 Personen zusammenkommen. Höchstens 1.000 Teilnehmer sind gestattet, sofern zusätzlich zur 2-G-Regel auch ein PCR-Test verlangt wird. Bis zu 2.000 Personen dürfen an einem Event teilnehmen, wenn diese dreifach geimpft sind und zusätzlich ein PCR-Test vorgelegt wird.

Einreise

Schon seit 20. Dezember gilt bei der Einreise aus allen Staaten 2-G Plus (geimpft oder genesen und zusätzlich gültiger PCR-Test). Die Boosterimpfung befreit von der PCR-Test-Pflicht. Personen mit 2-G-Nachweis, aber ohne PCR-Test oder Boosterimpfung müssen sich registrieren und bis zur Vorlage eines negativen PCR-Test-Ergebnisses eine Heimquarantäne einhalten.

Personen ohne 2-G-Nachweis müssen sich registrieren und in Heimquarantäne begeben, wobei ein Freitesten erst am fünften Tag möglich ist.

Ausgenommen sind Schwangere und Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können. Sie müssen ein ärztliches Attest vorweisen.

Schulpflichtige Kinder dürfen mit dem „Ninja-Pass“ oder ähnlichen Testnachweisen einreisen. Kinder unter zwölf Jahren betreffen die Regeln nicht. Sie müssen nur dann gemeinsam mit ihrer Begleitperson in Quarantäne und zur Pre-Travel-Clearance registriert werden, wenn sich die erwachsene Person isolieren muss.

Für Pendlerinnen und Pendler gilt weiterhin die 3-G-Regel.

2-G-Regel gilt weiterhin

Die gegenwärtigen Maßnahmen der 6. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung bleiben im Wesentlichen unverändert. Personen mit gültigem 2-G-Nachweis dürfen nach wie vor am gesellschaftlichen Zusammenleben teilnehmen, Restriktionen gelten aber für jene ohne gültiges Zertifikat. Die 2-G-Regeln in Gastronomie, Hotellerie, Handel etc. bleiben bestehen, auch an den Ausnahmetagen.

Ausgangsbeschränkungen

Personen ohne gültigen 2-G-Nachweis unterliegen den generellen, ganztägigen Ausgangsbeschränkungen. Nur unter den bereits bekannten Voraussetzungen – etwa Arbeit, Ausbildung, Einkauf von lebensnotwendigen Gütern – dürfen sie außer Haus gehen. Auch die Teilnahme an bestimmten Zusammenkünften wie Begräbnissen und Demonstrationen ist möglich.

Virusvariantengebiete

Die Länder Großbritannien, Norwegen, Dänemark und die Niederlande wurden mit Wirkung 25. Dezember zu Virusvariantengebieten erklärt, womit grundsätzlich zwingend eine Quarantäne von zehn Tagen notwendig wird. Ausgenommen davon sind jedoch dreifach Geimpfte mit gültigem PCR-Test.