Geschenke und Gutscheine nach Weihnachten
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Wirtschaft

Das gilt bei Gutscheinen und beim Umtausch

Das passende Geschenk zu finden, bereitet vielfach Kopfzerbrechen und bevor etwas Falsches überreicht wird, geht man auf Nummer sicher und kauft einen Gutschein. Die können aber rechtliche Tücken haben. Ähnlich aufpassen muss man beim Umtausch von Geschenken.

Die Gutscheinkarte in Dornbirn gilt beispielsweise für rund 170 Geschäfte, da ist man auf der sicheren Seite, bei einer Einzelfirma heißt es gerade in wirtschaftlich nicht einfachen CoV-Zeiten aufpassen. „Im Grunde gilt: Gutscheine so schnell wie möglich einzulösen, denn wenn ein Geschäft zum Beispiel Konkurs geht, sind die Gerichts- und Anmeldekosten meistens höher als der Wert des Gutscheins. Das rentiert sich dann oftmals gar nicht“, erklärt Judith Kastlunger von der Konsumentenberatung der Arbeiterkammer Vorarlberg.

Vorsicht bei Gutscheinen

Das passende Geschenk zu finden, bereitet vielfach Kopfzerbrechen, denn gerade zu Weihnachten will man da nicht danebenlegen. Und bevor etwas Falsches überreicht wird, geht man auf Nummer sicher. Ein Gutschein passt eigentlich immer. Das ist inzwischen ein Millionengeschäft geworden. Doch aufgepasst, Gutscheine können rechtliche Tücken beinhalten.

Befristung muss sachlich gerechtfertigt sein

Grundsätzlich ist auch die Gültigkeitsdauer von Gutscheinen geregelt. Wenn auf dem Gutschein keine Befristung ersichtlich ist, ist er 30 Jahre gültig. Bei einer Befristung wird im Einzelfall entschieden, ob diese Befristung sachlich gerechtfertigt ist oder nicht. Immer dann, wenn der Konsument keine Gegenleistung bringt, wie zum Beispiel bei Gratis-Angeboten, ist eine Befristung gerechtfertigt.

Unterschied zwischen Wert- und Leistungsgutschein

Beachten sollte man noch den Unterschied von Wert- und Leistungsgutscheinen. „Ein Gutschein über 100 Euro wird auch immer über 100 Euro bleiben aber zum Beispiel eine Massage kann im Laufe der Zeit natürlich an Wert verlieren oder gewinnen“, sagt Kastlunger. Hat man also einen Gutschein für eine Massage, die im Laufe der Jahre teurer geworden ist, müsste man den Differenzbetrag aufzahlen. Daher sollten gerade Leistungsgutscheine recht bald eingelöst werden.

Regeln für den Umtausch von Geschenken

Die Tage unmittelbar nach Weihnachten stehen oft im Zeichen des Umtauschens und Rücksendens: Denn so manche Geschenke, die unter dem Christbaum lagen, passen nicht oder wurden vielleicht doppelt verschenkt. Es gibt aber unterschiedliche Regeln für online und offline Gekauftes. In Geschäften gekaufte Waren umzutauschen oder zurückzugeben, ist rechtlich nicht garantiert. „Eine Rückgabe oder ein Umtauschrecht im stationären Handel gibt es leider nicht. Das ist gesetzlich nicht verankert", sagt Konsumentenschützerin Bettina Pichler von der Arbeiterkammer Salzburg.

Eine Umtauschmöglichkeit gebe es dennoch in vielen Geschäften, ergänzt Pichler: „Man müsste schauen, ob eventuell auf der Rechnung etwas vermerkt ist. Die großen Handelsketten haben das meistens, kleinere Unternehmen eher nicht. Habe ich hier aber keinen Beleg, dass ich etwas zurückgeben oder umtauschen kann, ist es rechtlich leider auch nicht möglich.“

Umtausch im stationären Handel beruht auf Freiwilligkeit

Für einen Umtausch im Geschäft gibt es aber Einschränkungen. Da eine kulante Rücknahme vom Händler ausschließlich auf Freiwilligkeit beruht, ist es ratsam, die Ware im Originalkarton, völlig unbeschädigt zu retournieren. Wenn hier zurückgenommen wird, muss man damit rechnen, dass man mit einem Gutschein vorlieb nehmen muss.

14-tägiges Rücktrittsrecht beim Online-Kauf

Bei online bestellten Waren sieht es dagegen anders aus. Hier gibt es vom Gesetz her ein 14-tägiges Rücktrittsrecht. Schwierig wird diese Rückgabe aber bei Computern, Software und Ton- oder Videoaufnahmen, an denen Siegel angebracht sind. Auch für Freizeitdienstleistungen gibt es Ausnahmen vom Umtauschrecht, da fallen zum Beispiel auch Konzertveranstaltungen oder Reisebuchungen darunter. Es gibt also nicht auf alles automatisch ein 14-tägiges Rücktrittsrecht.