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Impfstrafen: Vierteljährlich bis zu 3.600 Euro

Der Gesetzentwurf für die im Februar beginnende Impfpflicht sieht Höchststrafen von bis zu 3.600 Euro vor. Diese könnten jedoch alle drei Monate aufs Neue verhängt werden im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens. Die Bezirkshauptmannschaft darf nämlich alle drei Monate prüfen, ob die Impfpflicht eingehalten wird und ggf. ein Verfahren eröffnen.

Ab Februar gilt die Impfpflicht in ganz Österreich. Laut dem seit Donnerstag vorliegenden Gesetzentwurf bekommen ab Mitte Februar alle, die bislang noch nicht geimpft sind, einen Brief von der Bezirkshauptmannschaft – mit der Aufforderung, sich impfen zu lassen.

Zunächst „nur“ € 600 Strafverfügung

Wer diese Aufforderung nicht befolgt, dürfte ab dem 15. März eine Strafverfügung von der Bezirkshauptmannschaft über zunächst maximal 600 Euro bekommen. Juristisch stellt das ein sogenanntes „einfaches Verfahren“ dar, weil keine Beweise erhoben und der Beschuldigte nicht gehört wird. Der fehlende Eintrag im Impfregister genügt dem Gesetzgeber sozusagen als Beweis – ähnlich wie bei einer Organstrafverfügung bei Geschwindigkeitsübertretung.

BH darf alle drei Monate prüfen

Selbstverständlich kann man gegen diese Strafverfügung Einspruch erheben. Dann beginnt ein normales Verwaltungsstrafverfahren. Alle drei Monate kann die Bezirkshauptmannschaft erneut prüfen, ob die Impfpflicht inzwischen eingehalten wird. Falls nicht, darf die BH erneut strafen.

Höchststrafe 3.600€ alle drei Monate möglich

Die berichtete Höchststrafe von 3.600 Euro könnte laut Verwaltungsjuristen wiederholt verhängt werden. Denn diese Höchststrafe gilt, wenn es zu einem ordentlichen Verfahren bei der BH kommt – das theoretisch gemäß dem Gesetzentwurf alle drei Monate aufs Neue eröffnet werden kann, bis die Impfpflicht befolgt wird.

Kein „Freikaufen“

Impfverweigerer könnten sich also nicht einfach mit der Höchststrafe von 3.600 Euro „freikaufen“, sondern müssten pro Jahr mit bis zu 14.400 Euro an Strafgeldern rechnen. Unter welchen Bedingungen es aber zu einer Strafverfügung mit maximal 600 Euro Strafe oder zu einem ordentlichen Verfahren mit bis 3.600 Euro Strafe kommt, ist im Gesetzentwurf noch nicht eindeutig definiert. Es wird damit gerechnet, dass dies bis zur endgültigen Gesetzesvorlage noch ausformuliert wird.