Der Arbeitsrechtsexperte Christian Maier von der Arbeiterkammer Vorarlberg geht davon aus, dass es parallel zum Impflicht-Gesetz eine Notmaßnahmenverordnung geben wird, die die Voraussetzungen für die berufliche Tätigkeit regeln wird. Er geht auch davon aus, dass es eine Übergangsphase geben wird, in der man auch mit einer der „G-Regeln“ weiterhin am Arbeitsplatz erscheinen darf. Je nach Impfquote werden dann wahrscheinlich die Regeln strenger, sagt Maier.
Rechtsexperte: Arbeitgeber darf nach Impfstatus fragen
Der Arbeitgeber darf Bewerber und Mitarbeiter fragen, ob sie geimpft sind, sagt Maier. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen die Frage aber nicht beantworten. Wird sie aber beantwortet, darf nicht gelogen werden, sagt Maier. Das würde einem Vertrauensbruch gegenüber dem Unternehmen gleichkommen und könnte zu einer Entlassung führen.

Schwangerschaft darf verheimlicht werden
Anders sei das bei der Frage einer Schwangerschaft, hier müsse eine Frau nicht wahrheitsgetreu antworten, sagt Maier. Das liege daran, dass nur Frauen schwanger werden können und die Frage gegen das Gleichbehandlungsgesetz verstoße. Hier werde man aufgrund des Geschlechts diskriminiert.
Geimpft oder ungeimpft – „keine Diskriminierung“
Für Maier stellt der Impfstatus – als geimpft oder nicht geimpft – keine Diskriminierung dar. „Wenn ich meine, ich habe den Job nicht bekommen, weil ich nicht geimpft bin, dann stellt das aus meiner Sicht keinen Tatbestand der Diskriminierung dar und ich habe keine rechtlichen Möglichkeiten, dagegen vorzugehen.“ Dasselbe gelte auch bei einer Kündigung, solange alle Fristen eingehalten werden.
Erster Entwurf zur Impfpflicht liegt vor
Der erste Gesetzesentwurf zur künftigen Impfpflicht liegt vor. Der Entwurf sieht eine Strafhöhe von 600 Euro alle drei Monate vor. Gestraft werden Ungeimpfte laut Entwurf ab Mitte März 2022. Die Impfpflicht soll ab Februar gelten – mehr dazu in ORF.at.