Coronaviren
freshidea – stock.adobe.com
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Coronavirus

Welche CoV-Regeln in Vorarlberg gelten

In ganz Österreich gilt derzeit ein Lockdown für Ungeimpfte, diese Personengruppe darf ihre Wohnung nur in bestimmten Fällen verlassen. Außerdem soll in Vorarlberg zusätzlich eine FFP2-Maskenpflicht für alle in öffentlichen Innenräumen und am Arbeitsplatz kommen.

Regeln für Ungeimpfte

Der Lockdown für Ungeimpfte gilt für alle Personen, die weder über ein gültiges Impfzertifikat verfügen noch nachweisen können, in den letzten 180 Tagen eine CoV-Infektion überwunden zu haben. Erstgeimpfte können sich mit einem PCR-Test (Gültigkeit 72 Stunden) freitesten.

Ausgenommen sind Kinder unter zwölf Jahren, Schwangere und Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen dürfen. Eine Sonderregelung gibt es für schulpflichtige Kinder zwischen zwölf und 15 Jahren. Für sie wird der „Ninja-Pass“ aus der Schule einem 2-G-Nachweis gleichgestellt.

Bekannte Gründe

Vorläufig gilt der Lockdown für Ungeimpfte bis 24. November. Bis dahin dürfen Personen ohne 2-G-Nachweis ihre Wohnung nur aus den schon von früheren Lockdowns bekannten Gründen verlassen. Dazu zählen:

  • notwendige Besorgungen des täglichen Lebens;
  • Arbeit und Ausbildung;
  • Betreuung und Hilfe für unterstützungsbedürftige Personen;
  • zur Ausübung familiärer Rechte und Pflichten mit engen Angehörigen und Kontaktpersonen;
  • die gesundheitliche Versorgung inklusive des Weges zur Impfung und zum CoV-Test;
  • körperliche und psychische Erholung im Freien mit engen Bezugspersonen;
  • die Deckung religiöser Grundbedürfnisse;
  • die Versorgung von Tieren;
  • unverschiebbare Behördengänge;
  • die Teilnahme an Wahlen und der Gebrauch von Instrumenten der Demokratie sowie die
  • Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum.
  • Die 2-G-Regel gilt damit auch für den Handel, der über den täglichen Bedarf hinausgeht, sowie für die Gastronomie und Freizeiteinrichtungen.

Zu Geschäften des täglichen Bedarfs zählen dabei u. a. Lebensmittelhandel, Apotheken, Drogerien und Geschäfte für medizinische Produkte und Leistungen, aber u. a. auch Postdienstanbieter, Trafiken, Kfz- und Fahrradwerkstätten, Banken und Rechtsvertreter.

Kontrollen des Lockdowns für Ungeimpfte soll die Polizei im öffentlichen Raum und während ihrer polizeilichen Kontrollmaßnahmen durchführen. Wer gegen die Ausgangsbeschränkungen verstößt, riskiert laut dem Innenministerium 500 Euro Strafe, wer die Mitwirkung an der Coronavirus-Kontrolle ganz verweigert, 1.450 Euro Strafe.

FFP2-Maskenpflicht

Überall dort, wo kein Nachweis vorgeschrieben ist, ist eine FFP2-Maske zu tragen. Konkret bedeutet das: Im gesamten Handel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Museen und Bibliotheken gilt die Maskenpflicht. In Vorarlberg gilt ab Freitag eine FFP2-Maskenpflicht in allen öffentlichen Innenräumen und am Arbeitsplatz – mehr dazu in Land verschärft: FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen (vorarlberg.ORF.at).

3-G-Regel am Arbeitsplatz

Am Arbeitsplatz gilt die 3-G-Regel. Das heißt, man muss geimpft, genesen oder getestet sein. Als Testnachweis gilt am Arbeitsplatz meist weiterhin ein Antigen-Schnelltest. Beschäftigte in der Nachtgastronomie, von größeren Veranstaltungen und im Gesundheitswesen sowie im Pflegebereich müssen einen negativen PCR-Test bringen. NEU: Für Ungeimpfte, die in Krankenhäusern, Pflege- und Altersheimen sowie in der Nachtgastronomie tätig sind, gilt: Bei Uneinbringbarkeit eines PCR-Tests kann auch ein Antigen-Test vorgelegt werden.

CoV-Regeln an den Schulen

An den Schulen sind bis zum 27. November keine Schulveranstaltungen wie etwa Exkursionen oder Wandertage erlaubt. Außerdem dürfen keine Externen wie etwa Vereine an die Schulen kommen. Für die Oberstufen und Polys gilt auch im Unterricht FFP2-Maskenpflicht. An Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und AHS-Unterstufen ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes außerhalb der eigenen Klasse bzw. Gruppe verpflichtend.