Eine weiße und eine schwarze FFP2-Maske.
Marcel Mücke – stock.adobe.com
Marcel Mücke – stock.adobe.com
Politik

FFP2-Maskenpflicht wird stark ausgeweitet

In Vorarlberg wird ab Freitag, 19. November, die FFP2-Maskenpflicht stark ausgeweitet. Diese müssen in öffentlichen Innenräumen und an gewissen Arbeitsplätzen getragen werden. Die Maskenpflicht gilt sowohl für Ungeimpfte als auch für Geimpfte.

Die FFP2-Maskenpflicht gilt in allen öffentlichen Innenräumen. Auch am Arbeitsplatz wird die Maske wieder Einzug halten und zwar überall dort, wo Kontakt zu Kunden oder Mitarbeitern besteht. Das gilt für alle Mitarbeiter im Handel, der Gastronomie und bei körpernahen Dienstleistern, sowie überall dort, wo insbesondere der Abstand von zwei Metern nicht eingehalten werden kann.

Die Gründe sind laut Gesundheits-Landesrätin Martina Rüscher (ÖVP) klar: Die 7-Tage-Inzidenz hat sich innerhalb eines Monats ver-zwanzig-facht, die Auslastung der Normalstationen in den Spitälern hat zugenommen und die Belegung der Intensivstationen mit Covid- Patienten ist auf über 10 Prozent der Intensivkapazität gestiegen.

Bereiche für die FFP2-Maskenpflicht

  • Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber beim Betreten von Arbeitsorten in geschlossenen Räumen, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können oder jedenfalls ein Mindestabstand von zwei Meter nicht eingehalten wird
  • Kunden beim Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen
  • Kunden beim Betreten und Befahren sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes, ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz
  • Gäste in Beherbergungsbetrieben beim Betreten allgemein zugänglicher Bereiche
  • Kunden beim Betreten von nicht öffentlichen Sportstätten
  • Kunden beim Betreten von Freizeiteinrichtungen oder Kultureinrichtungen
  • Personen, welche die Seil- oder Zahnradbahn nicht zu beruflichen Zwecken oder zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens benutzen, in geschlossenen oder abgedeckten Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abgedeckte Sessel)
  • Personen, die einen Reisebus oder ein Ausflugschiff im Gelegenheitsverkehr benutzen
  • Teilnehmer von Zusammenkünften mit mehr als 25 Teilnehmern;
  • Besucher beim Betreten von Fach- und Publikumsmessen
  • Besucher beim Betreten von Gelegenheitsmärkten

Ausnahmen

In der Verordnung sind auch Ausnahmen von der FFP2-Maskenpflicht festgelegt. Die Maskenpflicht gilt nicht, wenn das Infektionsrisiko am Arbeitsort durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wird.

Solche Maßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen, wie das Anbringen von Trennwänden oder Plexiglaswänden, sowie organisatorische Schutzmaßnahmen, wie das Bilden fester Teams, heißt es vom Land Die Maskenpflicht entfällt auch bei Personen, wenn die Ausübung des Berufs dadurch verunmöglicht oder unzumutbar erschwert wird.

Die Verordnung tritt am Freitag, 19. November, in Kraft und gilt vorerst bis einschließlich 5. Dezember 2021.