Digitaler Impfnachweis 2-G 2,5-G
APA/Hans Klaus Techt
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Coronavirus

2-G-Regel: Was ab Montag gilt

Ab Montag gelten verschärfte CoV-Maßnahmen: Viele Aktivitäten sind dann nur noch möglich, wenn man geimpft oder genesen ist. Betroffen davon sind alle Personen nach Abschluss der neunjährigen Schulpflicht. Ausnahme für 2-G ist der Arbeitsplatz, dort gilt weiterhin die 3-G-Regel (genesen, geimpft oder getestet).

Übergangsfrist
Für 2-G anerkannt wird in einer Übergangsfrist von vier Wochen auch schon die erste Impfung in Verbindung mit einem PCR-Test.

Im gesamten Freizeitbereich gilt 2-G

2-G gilt ab Montag überall, wo bisher 3-G gegolten hat. Das bedeutet, man kann etwa in Kinos, Theater, Konzerte und zu Sportveranstaltungen nur noch, wenn man geimpft oder genesen ist. Aber auch beispielsweise in der Gastronomie und bei der Nutzung der Hotellerie sowie der Wintersportanlagen wird 2-G zum Muss.

In der Hotellerie gibt es jedoch diverse Ausnahmen. Wer z.B. aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen oder zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses ein Hotel besucht, muss nur getestet sein.

Auch in Pflegeheimen und Krankenhäusern 2-G-Regel

Bei Veranstaltungen ab 25 Personen, egal ob die Sitzplätze zugewiesen sind oder nicht, gilt ebenfalls die 2-G-Regel. Auch in Pflegeheime und in Krankenhäuser kommen nur noch Genesene und Geimpfte. Unter die 2-G-Regel fallen alle Personen nach Abschluss der neunjährigen Schulpflicht.

Ausgenommen von der 2-G-Regel sind Besuche im Bereich der Palliativ- und Hospizmedizin und Geburtsbegleitung, wo man alternativ auch eine FFP2-Maske tragen kann. Jede Einrichtung kann über ihre Hausordnung auch strengere Zugangsvoraussetzungen festlegen.

FFP2-Maske im Museum und Bibliothek

Im gesamten Handel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Museen und Bibliotheken wird die Maskenpflicht in ganz Österreich auf FFP2-Pflicht erweitert.

Bei Begräbnissen, die in geschlossenen Räumen stattfinden und an denen mehr als 50 Personen teilnehmen, gilt ebenso die FFP2-Masken-Pflicht. Eine FFP2-Pflicht herrscht hingegen nicht, wenn alle Anwesenden einen 2-G-Nachweis vorweisen.

3-G nur mehr am Arbeitsplatz

Am Arbeitsplatz gilt, wo der Kontakt mit anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, die 3-G-Pflicht, also geimpft, getestet oder genesen – auch für Spitzensportler und -sportlerinnen. In der Übergangsfrist bis 14. November kann statt eines 3-G-Nachweises eine FFP2-Maske getragen werden.

Im Gegenzug für die 3-G-Pflicht entfällt seit 1. November am Arbeitsplatz die Maskenpflicht, etwa auch für Angestellte im Supermarkt. Für Kunden bleibt die Maskenpflicht an Orten zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse (z. B. Supermärkte, Apotheken, öffentliche Verkehrsmittel) bestehen.

Für die Einhaltung der Maßnahme sind beide Seiten – sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer – verantwortlich. Die Kontrollen obliegen in erster Linie den jeweiligen Arbeitgebern. Bei Zuwiderhandeln drohen Strafen laut dem Covid-19-Maßnahmengesetz: für Arbeitnehmer bis zu 500 Euro, für Arbeitgeber bis zu 3.600 Euro.

Kinder im Pflichtschulter von 2-G ausgenommen

Kinder bis 15 Jahre sind von der Regel ausgenommen. Das heißt, sie können mit dem „Ninja-Pass“ aus der Schule Sportanlagen betreten oder auch im Restaurant essen. Kinder, die nicht mehr schulpflichtig sind, fallen aber unter die 2-G-Regel so wie die Erwachsenen. Erlaubt sind Impfungen ab zwölf Jahren.

Unklarheiten bei Hotelgästen

Noch unklar ist, weil die Verordnung noch nicht vorliegt, ob es für Hotelgäste, die derzeit in Vorarlberg Urlaub machen, eine Übergangsfrist gibt, sagte Martina Rüscher (ÖVP) im „Vorarlberg heute“-Interview am Sonntag. Ansonsten wäre es so, dass Hotelgäste, die nicht geimpft sind, ab Montag nicht mehr im Hotel übernachten dürften.

2-G-Regel tritt in Kraft

In ganz Österreich tritt am Montag die 2-G-Regel in Kraft. Geimpft oder Genesen – das gilt dann beinahe für alle Lebensbereiche. Über die Konsequenzen spricht Landesrätin Martina Rüscher (ÖVP).

„Grüner Pass“ gilt nur noch neun Monate

Der „Grüne Pass“ soll nur noch neun Monate ab der zweiten Impfung gelten, womit die Motivation für den dritten Stich erhöht werden soll. Die ursprünglich als Einmalimmunisierung angelegte Impfung von Johnson & Johnson gilt nur noch bis 3. Jänner für den „Grünen Pass“, sofern nicht nachgeimpft wurde. Was Genesene angeht, darf die Gesundung nicht mehr als sechs Monate zurückliegen.