Der Verfassungsgerichtshof hat die Verordnung auf Antrag zweier Betreiber von Skihütten auf dem Bödele aufgehoben. Das Take-away-Verbot war rechtswidrig, teilte der VfGH am Donnerstag in einer Veröffentlichung mit.
VfGH: „Erreichbarkeit kein sachliches Kriterium“
Die damalige Verordnung zielte explizit auf Hütten ab, die nicht mit einem Fahrzeug über eine Straße erreichbar waren. Hütten, die sich jedoch bei einer Talstation befanden, durften dagegen Take-away-Services anbieten.
Begründet wurde diese Unterscheidung von Landesseite damit, dass Hütten bei Talstationen in der Regel einen größeren Parkplatz angeschlossen hätten und so den Kunden mehr Platz zur Verfügung stehe. Für den VfGH ist die Erreichbarkeit auf der Straße jedoch kein sachliches Kriterium für eine Unterscheidung.
Hüttenbetreiber könnten auf Schadenersatz klagen
Dass eine Hütte an eine Straße angeschlossen sei, gebe „keinen verlässlichen Aufschluss darüber, ob im Nahebereich ausreichend Platz zum Essen oder Trinken unter Wahrung der erforderlichen Mindestabstände gegeben ist“, heißt es vom VfGH. „Daher verstießen die Verordnungen gegen das aus dem Gleichheitsgrundsatz entspringende Sachlichkeitsgebot.“
Die Hüttenbetreiber, die die Aufhebung der Verordnung beantragt haben, könnten nun das Land wegen entgangener Einnahmen auf Schadenersatz klagen.