Kontrolle 3-G-Nachweis
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Coronavirus

„3-G“ am Arbeitsplatz sorgt für Kopfzerbrechen

Ab Montag, 1. November, tritt die „3-G-Regel“ am Arbeitsplatz in Kraft. Kann am jeweiligen Arbeitsort ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden, dann braucht es künftig einen Impf-, Genesungs- oder Testnachweis. Bis einschließlich 14. November gilt eine Übergangsfrist. Bei den Unternehmen sorgt das für Kopfzerbrechen.

All jene, die während der 14-tägigen Übergangsfrist keinen „3-G-Nachweis“ erbringen, müssen bis dahin durchgehend eine FFP2-Maske tragen. „Am Ort der Arbeit unter Umständen dem Risiko einer Coronainfektion ausgesetzt zu sein, gilt es zu minimieren“, so Gesundheitslandesrätin Martina Rüscher (ÖVP). Erklärtes Ziel dieser Maßnahmen ist es, unter Mitwirkung von Expertinnen und Experten und den Sozialpartnern eine möglichst „praxistaugliche Regelung“ zu schaffen.

„3-G“ am Arbeitsplatz

Ab November gilt die „3-G-Regel“ am Arbeitsplatz, allerdings nicht überall. Die Justiz ist von der Maßnahme ausgenommen und auch beim Bundesheer gibt es eine Lücke. Die Betroffenen wünschen sich eine klare Regelung des Ministeriums.

Großer logistischer Aufwand für Unternehmen

Die Unternehmen haben darauf zu achten, dass die „3-G-Regel“ am Arbeitsplatz auch eingehalten wird. Die externe Kontrolle erfolgt dann durch die Gesundheitsbehörden. Große Unternehmen , wie der Beschlägehersteller Blum werden dadurch vor große logistische Aufgaben gestellt, denn 6.000 Mitarbeiter an der Eingangstür zu kontrollieren sei schlichtweg nicht sinnvoll. Daher hat Blum jetzt ein eigenes Expertenteam eingesetzt, um zu überlegen, wie man in der Praxis damit umgehen wird. Man sei grundsätzlich gut vorbereitet, sagt Yvonne Greussing von der Presseabteilung, denn schon bislang habe man „3G“ auf Basis der Eigenverantwortung umgesetzt.

Das hat man bei der Firma Getzner nicht, dafür will man jetzt die „3-G-Verodnung“ bestmöglich umsetzen, sagt der Personalleiter von Getzner Werkstoffe Bernd Längle. Man will zu Beginn sehr engmaschig kontrollieren. Alle Mitarbeitenden wurden informiert und auch alle Vorgesetzten, denn sie sind es, die den „3-G-Status“ kontrollieren werden.

Bei Glas Marte in Bregenz sollen die 250 Mitarbeitenden ihren 3-G-Nachweis beim Einstempeln erbringen. Die Arbeiter steigen bei einem Login-Portal im Umkleidebereich vor Arbeitsbeginn ein und geben digital an, welchen „3-G-Nachweis“ sie haben. Auch die Angestellten müssen sich über ein eigenes EDV-Tool anmelden und dabei ihren Nachweis eingeben. Die Anweisung wird von der Personalabteilung stichprobenartig kontrolliert.

Weniger Probleme für kleinere Betriebe

Karl-Heinz Eberle, der Geschäftsführer der Tischlerei Casimo in Lingenau, hat fünf Beschäftigte. Da kennt natürlich jeder jeden und weiß auch wer geimpft ist oder auch nicht. Er macht seinen Mitarbeitenden klar, dass „3-G“ jetzt Vorschrift ist, er spricht damit die Eigenverantwortung an und möchte stichprobenartig kontrollieren. Das Risiko in der Werkstatt sei überschaubar, sagt Eberle. Bei einem externen Auftrag, etwa bei einer größeren Baustelle, wird er aber vorgeben, dass man sich jeden Tag testet.

Neue CoV-Bestimmungen ab 1. November

Aber nicht nur die „3-G-Regel“ am Arbeitsplatz ist neu. Ab Montag, 1. November, gelten aufgrund des Inkrafttretens der 3. COVID-19 Maßnahmenverordnung folgende neue CoV-Bestimmungen:

Regelungen für den Ort der beruflichen Tätigkeit:
– Ein Impf-, Genesungs- oder Testnachweis (sog. 3-G-Nachweis) ist vorgeschrieben, wenn am jeweiligen Arbeitsort ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann. Die 3-G-Pflicht gilt nicht für Personen, bei denen es zu höchstens zwei physischen Kontakten pro Tag kommt, die im Freien stattfinden und nicht länger als 15 Minuten dauern. Aufgrund des 3G-Erfordernisses muss keine FFP2-Maske getragen werden.
– Bis einschließlich 14. November gilt eine Übergangsfrist: Wer in dieser Zeit bei Betreten einer Arbeitsstätte über keinen 3G-Nachweis verfügt, muss durchgehend eine FFP2-Maske tragen.
– Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen über die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz durch Aushänge, Hinweise, mündliche oder schriftliche Informationen informieren und die Einhaltung zumindest stichprobenartig überprüfen.
– Für die Einhaltung der Maßnahme sind beide Seiten – sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer – verantwortlich.

Regelungen für Gesundheits- und Pflegepersonal sowie den Spitzensport:
– Die Testintensität für nicht geimpfte und nicht genesene Personen wird erhöht. Diese Arbeitsorte können nur betreten werden, wenn ein entsprechender 3G-Nachweis vorliegt.
– Im Gesundheits- und Pflegebereicht ist zudem zusätzlich zum 3G-Nachweis in geschlossenen Räumen ein Mund-Nasen-Schutz verpflichtend.

Regelungen für Après-Ski und Seilbahnen:
– Für Après-Ski gelten die gleichen Regelungen wie für die Nachtgastronomie: Der Zutritt ist für Gäste mit einem gültigen negativen PCR-Testergebnis, einem Impf- oder Genesungsnachweis zulässig. Ein Antikörpernachweis oder ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigentests ist nicht ausreichend.
– Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen ab dem 15. November gilt eine 3G-Pflicht. Ausgenommen von der 3G-Pflicht sind Personen, die die Seil- und Zahnradbahn zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens (z.B. um zum Wohnort zu gelangen) benutzen. Weiters ist ab dem 15. November in geschlossenen und abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen eine FFP2-Maske zu tragen.

Ab dem 1. November gelten vereinfacht folgende Maskenregelungen:
– Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind durch Erbringung eines 3G-Nachweises von der Maskenpflicht entbunden. Ausnahme: In Alten- und Pflegeheimen sowie in Spitälern ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes – zusätzlich zum 3G-Nachweis – verpflichtend.
– Für Kundeninnen und Kunden und Besucherinnen und Besucher gilt weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht an Orten zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse (z.B. Supermärkte, Apotheken, öffentliche Verkehrsmittel), ebenso in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen (zusätzlich zum 3G-Erfordernis).
– In sonstigen Kundenbereichen (z.B. nicht lebensnotwendiger Handel, Reisebüros) sowie in Kultureinrichtungen (z.B. Museen) müssen Kunden entweder über einen 3G-Nachweis verfügen oder eine FFP2-Maske tragen.
– In sämtlichen sonstigen 3G-Bereichen wie u.a. Gastronomie, Beherbergungsbetrieben, Theatern oder bei Friseuren und Veranstaltungen gilt weiterhin keine Maskenpflicht.

Vielfältiges Testangebot in Vorarlberg

In den sieben Landesteststationen werden weiterhin kostenlose PCR- und Antigen-Testungen angeboten. Die Anmeldung erfolgt online oder per CoV-Test-Hotline 0800-201 360.

Ab Dienstag, 2. November, können zudem in Vorarlberger Apotheken kostenlos die einfach anwendbaren PCR-Gurgel-/Spültests für Zuhause abgeholt werden. Für ein Testkit ist eine vorherige Online-Registrierung im Internet erforderlich. Zudem werden in zahlreichen Apotheken in Vorarlberg weiterhin kostenlose Antigen- und/oder PCR-Testungen angeboten.