ARCHIV – Kürbis-Gesichter leuchten in einem Garten. Die Polizei warnt wieder vor allzu derben oder gar verbotenen Halloween-Scherzen.
APA/dpa-Zentralbild/Patrick Pleul
Kantonspolizei Sankt Gallen
Chronik

Halloween: Verbotene „Scherze“

Die Polizei warnt vor Sachbeschädigungen und Ruhestörungen anlässlich von „Halloween“ am 31. Oktober und ersucht Eltern, mit ihren Kindern klärende Gespräche zu führen. Denn nicht alles, was ein „harmloser Streich“ sein soll, ist auch erlaubt.

Bei dem auch in Vorarlberg nachgeahmten Brauch aus Amerika ziehen meist gruselig verkleidete Kinder und Jugendliche am Abend des 31. Oktober von Haus zu Haus und stellen die Bewohnerinnen und Bewohner mit den Worten „Süßes oder Saures“ vor die Wahl zwischen einem bösen Streich oder einer süßen Spende. Immer wieder kommt es dabei aber zu einem ernsten polizeilichen Nachspiel.

Straftaten werden ausnahmslos angezeigt

Die Polizei warnt: nicht alles, was ein harmloser Streich sein soll, ist auch erlaubt: Das Verunstalten oder Beschmieren von Häusern oder Autos, Beschädigen von Briefkästen, Zerstören von Mülltonnen, aber auch die Bedrohung von Menschen oder Diebstähle, stellen Straftaten dar, die ausnahmslos zur Anzeige gebracht werden. Die Polizei wird zu diesen Zeiten auch verstärkt Streifen im Einsatz haben und bei möglichen Strafrechtsdelikten einschreiten.

Ein Polizeiauto auf einer nächtlichen Straße mit beleuchteten Kürbissen
Kantonspolizei Sankt Gallen
Die Polizei kündigt zu Halloween verschärfte Kontrollen an

Rechtliche Konsequenzen

Auch wenn Kinder oder Jugendliche unter 14 Jahren noch nicht strafrechtlich belangt werden, können Geschädigte zivilrechtliche Forderungen und die Wiedergutmachung des entstandenen Schadens, beispielsweise die Reinigung der Hausfassade, einklagen. Zudem erfolgt ein Bericht an die zuständige Jugendwohlfahrt.

Vorher klärende Gespräche führen

Deshalb richtet die Polizei die Bitte an alle Erziehungsberechtigte noch vor Halloween mit den Kindern und Jugendlichen ein klärendes Gespräch zu führen: Machen Sie ihre Kinder aufmerksam, dass oftmals harmlose „Streiche“ gerichtlich strafbare Handlungen darstellen.

Wichtig sei auch, den Kindern den besten und sichersten Weg für Ihre „Halloween-Tour“ zu erklären. Sinnvoll ist es, sich mit den Kindern zu überlegen wann sie mit wem bis wann unterwegs sein dürfen und was erlaubt ist und was nicht. Die Polizei rät in diesem Zuge, sich zu erkundigen, wie lange sich Kinder in der Nacht auf öffentlichen Plätzen aufhalten dürfen.

„Streiche“, die Straftaten sind:

  • Das Bewerfen von Hausfassaden oder Autos mit Eiern
  • Das Beschmieren von Hauswänden und Fahrzeugen
  • Das Werfen von Steinen gegen Fensterscheiben oder durch Fenster
  • Das Hineinwerfen von brennenden Gegenständen in Briefkästen
  • Das Zerstören von Blumenbeeten
  • Das Auskippen von Mülltonnen
  • Das Bedrohen von Anwohnerinnen und Anwohnern an der Haustür, wenn diese keine Süßigkeiten oder Geld herausgeben
  • Das Bestehlen anderer Kinder und Jugendlicher
  • Lärmbelästigungen