Passanten vor einem Baum, Sujet für Depression oder Trauer
APA/dpa/Julian Stratenschulte
APA/dpa/Julian Stratenschulte
Chronik

Schutzmaßnahmen bei Beihilfe zum Suizid

Ab Jänner können Menschen, die schwer oder unheilbar krank sind, Beihilfe zum Suizid in Anspruch nehmen. Sie sollen künftig ein tödliches Präparat in Apotheken bekommen, zuführen müssen sie es sich dann selbst. Auf dem Weg zum assistierten Suizid gibt es aber einige Hürden.

Die Regelung, die die Bundesregierung zur Beihilfe zum Suizid vorgelegt hat, sorgt für Diskussion. Kritiker haben sich bereits zu Wort gemeldet, auch der Vorarlberger Caritas-Direktor Walter Schmolly hat Bedenken.

Sterbeverfügung muss höchstpersönlich errichtet werden

Jemand, der mit Beihilfe aus dem Leben scheiden will, muss das in einer Sterbeverfügung festhalten. Sie drückt aus, dass man sich entschieden hat, Beihilfe zum Suizid in Anspruch zu nehmen. Jemand der so aus dem Leben scheiden will, muss diese Sterbeverfügung höchstpersönlich errichten, man darf sich nicht von jemandem vertreten lassen.

Zudem müssen einige Voraussetzungen, die als Schutzmaßnahmen eingebaut sind, erfüllt werden. Nur eine volljährige Person kann sich bei einem Suizid assistieren lassen. Die Person muss außerdem auch entscheidungsfähig sein und dass sie das ist, müssen zwei Ärzte unabhängig voneinander bestätigen. Wenn es dann noch Zweifel an der Entscheidungsfähigkeit der Person gibt, muss laut Gesetzesentwurf ein Psychiater oder Psychologe darüber befinden.

Besondere Rolle für Ärzte

Den beiden Ärzten, die die Entscheidungsfähigkeit bestätigen, kommt eine ganz wichtige Rolle zu. Sie bestätigen nicht nur die Dispositionsfähigkeit. Die Ärzte müssen auch auf die Möglichkeit hinweisen, dass es allenfalls andere Möglichkeiten als den Suizid gibt. Sie sollen auf Psychotherapien hinweisen oder auch auf suizid-präventive Beratungsgespräche.

Die beiden Ärzte müssen auch die Grundvoraussetzung bestätigen, dass die betroffene Person an einer – wie es im Gesetzesentwurf heißt – „unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit“ leidet oder an einer „schweren, dauerhaften Krankheit, deren Folgen die betroffene Person in ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigt“.

Frist von zwölf Wochen

Nach der Entscheidung der Ärzte muss eine Frist von zwölf Wochen eingehalten werden, bevor eine Sterbeverfügung überhaupt errichtet werden kann. Auch das dient der Sicherheit, damit eine so endgültige Entscheidung nicht aus oder in einer überwindbaren Lebenskrise entschieden wird. Diese Frist soll ausreichen um eine solche Krisenphase zu überwinden. Ist die Frist abgelaufen, kann man die Sterbeverfügung bei einem Notar oder dem Patientenanwalt errichten.

Medikament noch unklar

Das tödliche Medikament kann dann bei der Apotheke bezogen werden. Wie dieses Medikament aussehen wird und was das für ein Medikament sein wird, ist noch nicht klar. Bislang wird gemutmaßt, es sei der Wirkstoff Natrium-Pentobarbital vorgesehen. Welches Medikament schlussendlich zum Einsatz kommt, legt der Gesundheitsminister noch fest.

Präparat in den Apotheken erhältlich

Die betroffene Person soll sich dieses Präparat bei einer Apotheke abholen können oder – und das wird bei schwerkranken Personen wohl eher der Fall sein – man soll es sich durch einen Vertreter abholen lassen können. Diesen Vertreter muss man aber ausdrücklich in der Sterbeverfügung genannt haben.

Man kann sich laut Gesetzesentwurf das Medikament auch von der Apotheke zustellen lassen. Allerdings müssen weder Apotheker noch Ärzte an einer Sterbehilfe mitwirken, sie können das verweigern. Ein Apotheker kann sich also auch dazu entscheiden, das Präparat gar nicht anzubieten.

Betroffene Person muss allerletzten Schritt setzen

Die Einnahme selbst ist auch geregelt. Wichtig ist, dass die Person das Medikament selbst einnehmen muss. Sollte sie nicht mehr in der Lage sein, das Mittel zu schlucken, ist auch eine Abgabe etwa über eine Sonde möglich. Wichtig ist aber, dass in jedem Fall die betroffene Person selbst den allerletzten Schritt macht und die Zufuhr selbst ausführt. Andernfalls wäre es nämlich aktive Sterbehilfe und die ist nach wie vor verboten.

Hilfe im Krisenfall

Berichte über (mögliche) Suizide und Suizidversuche können bei Personen, die sich in einer Krise befinden, die Situation verschlimmern. Die Psychiatrische Soforthilfe bietet unter 01/313 30 rund um die Uhr Rat und Unterstützung im Krisenfall. Die österreichweite Telefonseelsorge ist ebenfalls jederzeit unter 142 gratis zu erreichen.