Herr Rossian hat sich zu Beginn des Jahres eine digitale Jahresvignette für sein Auto gekauft. Nach vier Monaten hatte er einen Motorschaden und musste das Auto weggeben. Seitdem fährt er mit dem Auto seiner Freundin, kann aber die für das gesamte Jahr bezahlte Vignette nicht auf das Auto der Freundin umschreiben.
Für ÖAMTC-Juristen unverständlich
ÖAMTC-Jurist Dominik Tschol kennt dieses Problem bereits und bemängelt, dass die Asfinag bei diesem Thema nicht besonders beweglich sei. Man würde es bereits seit vielen Jahren versuchen, weil es einige Fälle gebe, bei denen es eine Ausnahme geben müsste. Für Tschol ist es unverständlich, weil man die Vignette für ein ganzes Jahr bezahlt und nochmals für das ganze Jahr bezahlen muss, wenn man die Nummerntafel wechselt.
Nicht übertragbare Vignette
Bei „Vorarlberg heute fragt nach“ geht es diesmal um den Ärger eines Autofahrers mit der digitalen Jahresvignette. Der Mann musste seinen Pkw nach einem Schaden abmelden. Er konnte jedoch seine Vignette nicht auf ein anderes Fahrzeug übertragen.
Die Asfinag weist darauf hin, dass die digitale Jahresvignette an das Kennzeichen des Fahrzeuges gebunden ist und nur unter bestimmten, gesetzlich klar geregelten Ausnahmefällen auf ein anderes Kennzeichen umregistriert werden kann. Von wem die digitale Vignette erworben wurde, hat also keinen Einfluss auf die Möglichkeiten zur Umregistrierung.
In folgenden Punkten ist eine Umregistrierung möglich:
- Der Zulassungsbesitzer verlegt seinen Wohnsitz und ihm wird aufgrund der dadurch erforderlichen Neuzulassung seines Kraftfahrzeuges ein neues Kennzeichen zugewiesen.
- Dem Zulassungsbesitzer wird infolge Diebstahls des Kraftfahrzeuges ein neues Kennzeichen zugewiesen.
- Dem Zulassungsbesitzer wird infolge Diebstahls/Verlusts des Kennzeichens seines Kraftfahrzeuges ein neues Kennzeichen zugewiesen.
- Dem Zulassungsbesitzer wird aufgrund einer Beschädigung seines Kraftfahrzeuges infolge eines Unfalls oder höherer Gewalt, die eine Teilnahme am Straßenverkehr mit diesem Kraftfahrzeug nicht mehr möglich macht (Totalschaden), ein neues Kennzeichen auf das neu anzumeldende Kraftfahrzeug zugewiesen.
- Dem Zulassungsbesitzer wird ein Wunschkennzeichen zugewiesen.
- Dem Zulassungsbesitzer wird nach Verzicht auf das Wunschkennzeichen oder nach Erlöschen des Wunschkennzeichens ein neues Kennzeichen für sein Kraftfahrzeug zugewiesen.
- Dem Zulassungsbesitzer wird nach Ablieferung einer Kennzeichentafel, welche nicht mehr dauernd gut lesbar ist ein neues Kennzeichen zugewiesen.
- Bei Vorliegen „vergleichbarer Fälle“