Coronavirus

CoV-Regeln: Das gilt seit Mittwoch

Ab Mittwoch, 15. September treten in Österreich neue Covid-19-Maßnahmen in Kraft. Dazu zählt u.a. wieder die FFP2-Maskenpflicht in jenen Bereichen, in denen die „3-G-Regel“ nicht gilt und wo bisher ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) zu tragen war. Für geimpfte und genesene Personen gelten Ausnahmen.

Die Vorarlberger Landesregierung gab die neuen Regelungen im Einzelnen am Dienstagabend bekannt. „Diese Schritte sind angesichts der Entwicklung des Infektionsgeschehens erforderlich“, so Gesundheitslandesrätin Martina Rüscher (ÖVP).

Coronavirus-Zeit: Junge Frau setzt FFP2-Maske auf
Pressefoto Scharinger © Johanna Schlosser
Die neuen Regeln betreffen vor allem die FFP2-Maskenpflicht

FFP2-Maskenpflicht

Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske besteht insbesondere in geschlossenen Räumen an öffentlichen Orten, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäften des täglichen Bedarfs in geschlossenen Räumen (z.B. Lebensmittelläden, Trafiken).

Ausnahmen: Für Schwangere bleibt es beim MNS, für Kinder gilt die Kaskadenregelung (bis 6 Jahre keine Maskenpflicht, 6 bis 14 Jahre MNS möglich und ab 14 Jahre FFP2-Pflicht). Ebenso für Personen, denen laut ärztlichem Attest das Tragen der FFP2-Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist.

FFP2-Maske für Ungeimpfte

Beim Betreten sonstiger Kundenbereiche (z.B. im Handel) sowie in Museen, Kunsthallen und kulturellen Ausstellungshäusern, Bibliotheken, Büchereien und Archiven ist ohne gültigen Impfnachweis, gültigen Genesungsnachweis oder ärztlicher Bestätigung über eine überstandene Infektion (gültig für 180 Tage) oder ohne Absonderungsbescheid (gültig für 180 Tage) in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen.

In Theatern, Kinos und Konzerten gilt grundsätzlich die „3-G-Regel“. Das heißt, ein Zutritt ist nur für Personen möglich, die entweder geimpft, genesen oder getestet sind. Ein Mund-Nasen-Schutz ist für sämtliche Besucher nicht nötig.

Covid 19-antigentest
APA/Franz Neumayr
Bei Antigentests ändert sich nun die Gültigkeitsdauer

Antigentests gelten nur noch 24 Stunden

Die Gültigkeitsdauer von Antigentests wird von 48 auf 24 Stunden ab Testabnahme reduziert. Nur die Antigen-Testnachweise im Rahmen des Corona-Testpasses (sog. „Ninja-Pass“) bleiben aufgrund der hohen Testfrequenz in Schulen 48 Stunden gültig.

„Grüner Pass“ jetzt 12 Monate gültig

Die Gültigkeitsdauer von zweiteiligen Impfungen wird von 270 auf 360 Tage verlängert. Gleiches gilt für Genesene nach einer Impfung, wenn 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Antikörper-Nachweis vorgelegt wird. Keine Verlängerung gibt es bei einteiligen Impfungen (Johnson & Johnson), diese gelten weiterhin für 270 Tage.

Auffrischungsimpfungen ein Jahr gültig

Sogenannte „Booster-Impfungen“ sind für 360 Tage gültig, wenn der erste abgeschlossene Impfzyklus mindestens 120 Tage zurückliegt. Ab wann eine Auffrischungsimpfung möglich ist, kann auf der Online-Impfplattform des Landes abgefragt werden. Dort kann man sich gegebenendalls direkt für einen Impftermin anmelden.

Nachtgastronomie nur noch mit PCR-Test

Der Eintritt in die Nachtgastronomie ist nunmehr mit negativem PCR-Testergebnis (Abnahme nicht länger als 72 Stunden zurück), gültigem Impfnachweis, gültigem Genesungsnachweis oder ärztlicher Bestätigung über eine überstandene Infektion (gültig für 180 Tage) sowie mit einem Absonderungsbescheid (gültig für 180 Tage) möglich.

3-G auch bei Zusammenkünften

Bei Zusammenkünften mit mehr als 25 Teilnehmenden gilt die „3-G-Regel“ (bislang erst bei mehr als 100 Teilnehmenden). Es besteht eine Registrierungspflicht, anzeigepflichtig sind solche Veranstaltungen aber erst bei mehr als 100 Teilnehmenden.

Weitere Schritte

Aktuell liegt die Auslastung der Intensivbettenkapazitäten österreichweit bei zehn Prozent. Sollte dieser Wert ansteigen, wird es zu weiteren Verschärfungen kommen.