Person hält eine FFP2-Maske
APA/Helmut Fohringer
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Coronavirus

Die neuen CoV-Bestimmungen im Überblick

Am Donnerstag treten die neuen Coronavirus-Bestimmungen in Kraft. Sie sehen neben Lockerungen bei Kapazitätsbeschränkungen und Maskenpflicht auch Verschärfungen vor: Der Besuch in Diskotheken, Clubs und Tanzlokalen künftig nur noch Geimpften und PCR-Getesteten vorbehalten. Die Registrierungspflicht in der Gastronomie bleibt.

Zutritt in die Nachtgastronomie ist ab dem 22. Juli nur mit einem Impfnachweis oder mit einem negativen PCR-Testergebnis möglich, dessen Abnahme nicht länger als 72 Stunden zurückliegt. Das Land Vorarlberg und die Vorarlberger Apothekerkammer installieren mit Blick auf die junge Generation ein kostenloses PCR-Testangebot. Für eine gute Abdeckung aller Regionen sind landesweit (mit Stand Dienstagnachmittag) 26 Apotheken eingebunden.

Die Änderungen ab Donnerstag

Nachtgastronomie: Ab dem 22. Juli gibt es keine Kapazitätsbeschränkungen mehr in der Nachtgastronomie. Der Zugang zur Nachtgastronomie ist jedoch nur mehr für geimpfte Personen sowie Personen mit aktuellem negativem PCR-Testergebnis (maximal 72 Stunden ab Probenahme) möglich.

Kontaktdatenerhebung: Die Verpflichtung zur Kontaktdatenerhebung bleibt weiterhin aufrecht (u.a. in nicht öffentlichen Sportstätten, Gastronomiebetrieben, bei Zusammenkünften).

Kundenbereiche: Kunden müssen nur noch in Kundenbereichen von „lebensnotwendigen“ Betriebsstätten einen eng anliegenden Mund-Nasen-Schutz in geschlossenen Räumen tragen. Dies betrifft Kundenbereiche
1. von öffentlichen Apotheken,
2. von Betriebsstätten des Lebensmitteleinzelhandels (einschließlich Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten sowie Tankstellen mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmitteln),
3. von Banken
4. von Postgeschäftsstellen sowie von Postdiensteanbietern einschließlich deren Postpartner.

Kultureinrichtungen: In Museen, Kunsthallen, kulturellen Ausstellungshäusern, Bibliotheken, Büchereien und Archiven gilt keine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen mehr.

Ort der beruflichen Tätigkeit: Für Inhaber, Betreiber und Arbeitnehmer mit unmittelbaren Kundenkontakt, welche in nicht „lebensnotwendigen“ Betriebsstätten tätig sind, kann die Maske im geschlossenen Bereich entfallen, wenn diese einen gültigen 3G-Nachweis vorweisen.

Alten- und Behindertenbetreuung: Für die zu betreuenden Personen besteht keine Maskenpflicht mehr, für die Mitarbeiter bleibt die Maskenpflicht bestehen.

Zusammenkünfte: Die bestehenden Zusammenkunftsregelungen werden bis 19. August 2021 verlängert. Die verschärfte Regelung für die Nachtgastronomie gilt nicht in Zusammenhang mit Zusammenkünften.