Stadt Bludenz von oben
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Chronik

Wahlkarten: Staatsanwaltschaft stellt Strafantrag

In Zusammenhang mit den Unregelmäßigkeiten rund um die Ausgabe von Wahlkarten in der Stadt Bludenz für die Bürgermeister-Stichwahl im September 2020 hat die Staatsanwaltschaft Feldkirch nun gegen eine Person Strafantrag beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht.

Insgesamt wurde gegen 20 Personen ermittelt, diese Verfahren seien entweder per Diversion erledigt oder eingestellt worden, informierte Staatsanwaltschaftssprecher Heinz Rusch am Freitag auf APA-Anfrage.

Der Vorwurf gegen die angeklagte Person laute unter anderem auf Urkundenfälschung, Wahlbehinderung, Fälschung bei einer Wahl sowie Fälschung von Wahlunterlagen, so Rusch. Weitere Informationen gab die Staatsanwaltschaft nicht bekannt.

Mitglied des Teams Mario Leiter verwickelt?

In die Wahlkartenaffäre maßgeblich verwickelt sein soll ein Mitglied des Teams Mario Leiter (SPÖ), der bei der Wahl am 27. September 2020 in der Stichwahl gegen den nunmehrigen Amtsinhaber Simon Tschann (ÖVP) unterlag und inzwischen aus der Politik ausgeschieden ist. Wähler, die am Wahltag an die Urne wollten, erfuhren dort, dass sie zur Stimmabgabe nicht mehr berechtigt waren, weil sie bereits per Wahlkarte abgestimmt hätten. Die Betroffenen hatten aber gar nie eine Wahlkarte beantragt.

Bei den Nachforschungen durch die Wahlbehörde und die Kriminalpolizei erwiesen sich Unterschriften auf zumindest vier Wahlkartenanträgen bzw. Vollmachten mutmaßlich als gefälscht, zumindest einer der Wahlkartenanträge soll von einem Teammitglied der SPÖ eingebracht worden sein.

Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten möglich

Die Ermittlungsbehörden wurden eingeschaltet, die fraglichen Wahlkarten aus der Wahl ausgeschieden. Die Ermittler beschlagnahmten noch am Wahlabend 120 Wahlkartenunterlagen, später dann alle Wahlkartenanträge, Vollmachten und Wahlkarten. Ende Mai lag der Staatsanwaltschaft der Abschlussbericht der Ermittler vor. Das Strafgesetzbuch sieht für „Fälschung bei einer Wahl“ – „wer namens eines anderen ohne oder gegen dessen Auftrag unzulässigerweise wählt oder stimmt“ – eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe vor, ebenso bestraft werden kann „Wahlbehinderung“.