Sperrstunde gibt es keine mehr, womit auch Nachtlokale wieder aufmachen können, das allerdings zu maximal 75 Prozent befüllt. Im Handel gibt es keine Quadratmeterbeschränkung mehr.
Die „3-G-Regel“ gilt in Vorarlberg nicht für unter 12-Jährige.
Die „3-G-Regel“ gilt wie schon bisher im Gastgewerbe, bei körpernahen Dienstleistungen, in Beherbergungsbetrieben, für Zusammenkünfte mit mehr als 100 Teilnehmern, in Freizeiteinrichtungen und Kultureinrichtungen (ausgenommen Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archive), für Reisebusse und Ausflugsschiffe und an nicht öffentlichen Sportstätten.
Die Rückkehr des Mund-Nasen-Schutzes
Dort, wo „3-G“-Nachweise gelten, entfällt die Maskenpflicht grundsätzlich. Ausnahmen gibt es für Alten- und Pflegeheime sowie Gesundheitseinrichtungen, wo allerdings statt FFP2-Maske auch der einfache Mund-Nasen-Schutz (MNS) getragen werden kann.
Dort, wo kein „3-G“-Nachweis vorgeschrieben ist, gilt die Tragepflicht zumindest von MNS in geschlossenen Räumen, zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis oder Seil- und Zahnradbahnen.
Neue Besuchsregeln in den Krankenhäusern
Im Zuge der Öffnungsschritte wird auch die Besuchsregelung in den Vorarlberger Krankenhäuser etwas gelockert. Zu den Besuchszeiten sind nun zwei Besucher pro Tag erlaubt. Diese dürfen jeweils eine Stunde bleiben .Für den Zutritt zu den Spitälern brauchen Personen ab zwölf Jahren einen „3-G“-Nachweis. Die Maskenpflicht ab sechs Jahren bleibt aufrecht, allerdings genügt ein Mund-Nasen-Schutz.