8.1.2021 LKH Bludenz Covid 19 Impfung am Personal Mitarbeiter
Mathis Fotografie
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Chronik

Impfen: Was dürfen Arbeitgeber verlangen?

Viele Lebensbereiche sind durch CoV-Verordnungen geregelt. In vielen Bereichen des Berufslebens hingegen würden solche klaren Regeln fehlen, sagt die Dornbirner Arbeitsrechtsexpertin Simone Rädler. Vor allem, wenn es um eine Entscheidung des Arbeitnehmers gegen eine Impfung gehe.

In Pandemiezeiten steht der Gesundheits-Schutz für die Mehrheit zwar grundsätzlich über den individuellen Freiheiten, sagt Anwältin Rädler im Interview mit ORF-Redakteur Andreas Feiertag. Die Konsequenzen müssten aber in allen Fällen individuell beurteilt werden. Rädler geht davon aus, dass viele arbeitsrechtliche Fragen wohl von den Höchstgerichten beantwortet werden müssen.

Frage: Dürfen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter überhaupt fragen, ob sie geimpft sind?

Rädler: In der Vergangenheit wurden solche Fragen nach dem Gesundheitszustand für zulässig erachtet, wenn die Gefahr für Leben und Gesundheit anderer besteht. Ausgehend vom pandemiebedingt hohen Infektionsrisiko und der bestehenden Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern, aber auch gegenüber seinen Kunden und Lieferanten, wird eine Interessenabwägung derzeit in der Regel zugunsten des Arbeitgebers ausfallen. Das heißt, damit ist der Arbeitnehmer auch verpflichtet, die Frage dann wahrheitsgemäß zu beantworten.

Frage: Und was ist, wenn der Arbeitnehmer die Auskunft verweigert?

Rädler: Auch hier kommt es ganz auf den Einzelfall an, das heißt, auf den konkreten Arbeitsplatz wiederum und die damit verbundene Infektionsgefahr – sowohl für den Arbeitnehmer selbst, für die Arbeitskollegen, aber auch für Dritte, so dass je nach Infektionsgefahr unterschiedliche Maßnahmen vorstellbar sind. Die reichen dann von Schutzmaßnahmen bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Frage: Kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangen, dass er sich impfen lässt?

Eine einseitige Anordnung der Impfung durch den Arbeitgeber ist derzeit nicht möglich. Es ist aber nicht auszuschließen, dass eine Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen eingeführt wird, im konkreten Anlassfall sieht auch das Epidemiegesetz bereits jetzt vor, dass zum Beispiel in der Krankenbehandlung und – pflege, in der Leichenbesorgung und für Hebammen eine Impfung von der Behörde auch angeordnet werden kann. Und auch das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz verpflichtet beispielsweise Teile des Personals bereits jetzt zum Nachweis eines entsprechenden Impfstatus. So eine Regelung gibt es aber in den Vorarlberger Landesgesetzen derzeit nicht.

Frage: Es gibt die Kritik, dass über die Betriebe vielleicht eine Impfpflicht durch die Hintertüre sozusagen aufgetan werden könnte, sehen Sie das Problem auch so?

Rädler: Es besteht ja in Österreich derzeit keine generelle Impfpflicht. Aber aufgrund von möglichen arbeitsrechtlichen Auswirkungen kann es natürlich dazu schon führen, dass manche Personen, insbesondere die, die derzeit noch unentschlossen sind, die Impfung dann in Anspruch nehmen.

Allgemein kann man vielleicht festhalten, dass der Arbeitgeber im Fall einer Impfverweigerung berechtigt und im Rahmen seiner Fürsorgepflicht allenfalls verpflichtet ist, alternative Schutzmaßnahmen zur Verfügung zu stellen und dem Arbeitnehmer auch eine alternative Tätigkeit zuweisen kann. Insofern das aber nicht möglich ist, oder aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen den Arbeitgeber auch gravierend beeinträchtigen könnte, könnte das ja auch zu einer betriebsbedingten Kündigung führen.

Wobei ja auch die Gründe des Arbeitnehmers, die gegen eine Schutzimpfung bestehen oder die vielleicht eine Schutzimpfung sogar ausschließen, mit berücksichtigen müssen. Und da würde ich immer empfehlen, ein gemeinsames Gespräch zu suchen, weil einfach das vertrauensvolle Miteinander und auch der Respekt Grundlage jeder erfolgreichen Arbeitsbeziehung sind.