Tennisanlage in Mistelbach aus der Vogelperspektive
ORF
ORF
Sport

„3-G-Pflicht“ gilt für viele Sportplätze

Ab Mittwoch gelten auch im Sport einige Lockerungen. Kontaktsport ist wieder erlaubt, auch für Erwachsene und auch indoor. Aber es gibt durchaus auch Verschärfungen. Der Knackpunkt: Beim Betreten einer nicht öffentlichen Sportanlage gilt die „3-G-Regel“. Das heißt: Tennisspielen zum Beispiel ist nur noch geimpft, getestet oder genesen erlaubt. Zudem gilt beim Betreten eine FFP-2-Maskenpflicht.

Tennisspielen war im Freien bisher schon erlaubt – auch für Erwachsene mit einem weiteren Haushalt und mit Abstand. Die Hallen waren im Freizeitbereich nur für den Nachwuchs offen. Nun sind auch die Hallen für die Erwachsenen geöffnet und auch jeglicher Kontaktsport wie Fußball oder Karate ist für Kinder und Erwachsene wieder erlaubt – und beim Tennis darf auch mit mehreren Haushalten wieder Doppel gespielt werden. Soweit handelt es sich um Lockerungen.

Allerdings: Für Sportarten wie Tennis oder Golf, die outdoor auch bisher für Erwachsene erlaubt waren, gibt es nun auch Einschränkungen. Denn grundsätzlich gilt ab Mittwoch: Wer eine nicht öffentliche Sportanlage betritt, muss die „3-G-Regel“ erfüllen und sich registrieren. Das heißt: Erwachsene und Kinder ab zehn Jahren müssen getestet, genesen oder geimpft sein. Wer also zum Beispiel Tennis auf seiner nicht öffentlichen Vereinsanlage spielen will und weder geimpft oder genesen ist, der muss sich testen lassen, bevor der den Platz bzw. die Anlage betritt. Das gilt gleichermaßen für alle Sportarten auf nicht öffentlichen Anlagen – egal ob Kontaktsport oder nicht.

Zahlreiche Sportplätze im Land betroffen

Was aber ist eine nicht öffentliche Sportanlage? Laut Michael Zangerl vom Sportreferat der Vorarlberger Landesregierung fallen etwa die meisten Fußball- oder Tennisplätze oder Plätze von anderen Sportvereinen darunter, die in der Regel eingezäunt oder abgetrennt sind.

Minigolfanlagen sind zum Beispiel nicht betroffen, so Zangerl, sie sind als Freizeiteinrichtungen eingestuft – auch ein offener „Tschutterplatz“ oder ein öffentlich zugänglicher Fitnessparcours nicht, denn das sind öffentliche Sportanlagen.

Auch Eltern brauchen zum Zuschauen einen Test

Stichwort Fußball: Hier, wie auch in anderen Sportarten, startet am Wochenende die Nachwuchsmeisterschaft. Und auch da gilt für viele Sportplätze und Stadien: Wer hinein will, muss die „3-G-Regel“ erfüllen. Und zwar nicht nur als Sportler ab zehn Jahren, sondern zum Beispiel auch als Mutter oder Vater, wenn man dem Nachwuchs zuschauen will.

Laut Zangerl sind die Vereine dafür zuständig, das am Eingang zu kontrollieren – und auch, dass die Zuschauerzahl bei nicht zugewiesenen Sitzplätzen auf 50 begrenzt wird. Was bei einem Nachwuchsspiel angesichts begeisterter Eltern, die ihre Kinder lange nicht spielen gesehen haben, durchaus eine Herausforderung werden kann. Die Zuschauer müssen zudem registriert werden. Bei zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen dürfen outdoor bis zu 3.000 Zuschauer eingelassen werden, indoor bis zu 1.500.

Selbsttest mit QR-Code gilt

Grundsätzlich gilt für die nicht öffentlichen Sportanlagen auch der Selbsttest mit QR-Code (24 Stunden) – und natürlich die Antigen- (48 Stunden) und PCR-Tests (72 Stunden) aus einer anerkannten Teststelle. Die Schülerinnen und Schüler werden ohnehin drei Mal die Woche in der Schule getestet, dort bekommen sie einen Nachweis, der für 48 Stunden gilt. Für eine Sportveranstaltung am Sonntag, wenn der Schultest vom Freitag abgelaufen ist, gilt das dann also nicht mehr.

Eine Ausnahme von der 48-Stunden-Pflicht gilt für Trainer, diese brauchen wie bisher nur einmal wöchentlich einen Antigen- oder PCR-Test. Sie fallen in diesem Zusammenhang unter eine beruflich begründete Test-Regelung, wie es beim Land heißt. Können Trainer keinen Test vorweisen, müssen sie das Training mit FFP-2-Maske absolvieren.

Auch Maskenpflicht am Trainingsgelände

Neben der „3-G-Regel“ gilt auch eine Maskenpflicht in den nicht öffentlichen Sportstätten – auch das ist outdoor neu. Personen über 14 Jahren müssen eine FFP-2-Maske tragen, Kinder ab sechs Jahren einen normalen Mund-Nasen-Schutz. Bei der Ausübung des Sports an sich darf die Maske dann aber abgenommen werden.