Sport- und Modehaus Strolz in Lech
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Wirtschaft

Sanierung von Strolz wieder offen

Zwei Gläubiger haben in dem millionenschweren Sanierungsverfahren des Sport- und Modehändlers Strolz einen Rekurs eingebracht. Damit wird der beschlossene Sanierungsplan nicht rechtskräftig und die Angelegenheit geht an das Oberlandesgericht Innsbruck.

Im millionenschweren Sanierungsverfahren über den Lecher Sport- und Modehändler Strolz GmbH ist wieder alles offen, berichtet die wirtschaftspresseagentur. Gemäß Insolvenzdatei wurden kurz vor Ablauf der Fristen zeitgerecht gleich zwei Rekurse gegen die Bestätigung des Sanierungsplanes eingebracht, der dadurch nicht rechtskräftig wird.

Jetzt wird das Sanierungsverfahren an das Oberlandesgericht Innsbruck zur Prüfung weitergereicht, wo dann mehrere Entwicklungen möglich sind. Das OLG Innsbruck kann entweder den Beschluss des Erstgerichtes bestätigen, wonach der mehrheitlich angenommene Sanierungsplan in Rechtskraft erwächst. Oder aber das Verfahren zur neuerlichen Entscheidungsfindung an das Landesgericht Feldkirch als zuständiges Insolvenzgericht zurückschicken. Dann muss wieder neu verhandelt werden.

OLG Innsbruck könnte Fehler feststellen

Nach Darstellung von Insolvenzrechtsexperten gibt es noch eine dritte Möglichkeit: Das Oberlandesgericht Innsbruck könnte bei dem komplexen Verfahren mit millionenschweren Forderungen von mehr als 240 Gläubigern auch Fehler oder nicht korrekte Bewertungen bei den Stimmrechten der einzelnen Gläubiger feststellen. Sollte dadurch die für die Annahme des Sanierungsplanes auch notwendige Summenmehrheit bei den anerkannten Forderungen nicht mehr erreicht werden, so kann das Oberlandesgericht Innsbruck eine Abänderung des Verfahrens beschließen. Dann gibt es unter Umständen gar kein Sanierungsverfahren mehr.

Wie die wirtschaftspresseagentur mehrfach aus Gläubigerkreisen erfahren hat, war die Abstimmung über die Annahme des Sanierungsplanes mit einer Quote von 50 Prozent auf die anerkannten Forderungen binnen zwei Jahren denkbar knapp. Für die Annahme ist grundsätzlich sowohl eine Kopfmehrheit (Anzahl der Gläubiger) als auch eine Summenmehrheit (Höhe der Gläubigerforderungen) notwendig.

Unklar wer Rekurs eingebracht hat

Wer die beiden Rekurse eingebracht hat, ist in solchen Verfahren in der Regel offiziell nicht zu erfahren. Tatsache ist, dass nur Gläubiger einen Rekurs einbringen können, die in der Abstimmung zuvor nicht für den Sanierungsplan gestimmt haben. Hier ist aus Gläubigerkreisen zu erfahren, dass unter anderem zwei Vorarlberger Regionalbanken dem Sanierungsplan die Zustimmung versagt haben.