Ausreisekontrollen in Lochau
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Coronavirus

FAQ zur den Maßnahmen im Leiblachtal

Im Leiblachtal ist aufgrund der steigenden Coronavirusfälle eine Ausreisetestpflicht eingeführt worden. Was darf man und was darf man nicht? Alle Fragen rund um die Tests, die Vorschriften und Kontrollen finden hier.

Welches Gebiet ist von der Verordnung umfasst?

Die Ausreisetestpflicht gilt für die Gemeinden Hörbranz, Lochau, Eichenberg, Hohenweiler und Möggers; ausgenommen ist lediglich eine Parzelle in Lochau-Süd.

Wann gilt die Ausreisetestpflicht?

Die Verordnung tritt am Donnerstag, 25. März um 00.00 Uhr in Kraft und gilt bis 31. März 24.00 Uhr.

Wer muss sich testen lassen?

Die Ausreisetestpflicht gilt für alle Personen, die sich in den oben genannten Gemeinden aufhalten – also nicht nur für jene, die im Leiblachtal wohnhaft sind.

Welcher Test gilt als Nachweis zur Ausreise?

Ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARSCoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder- ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf.

Gilt für die Region Leiblachtal eine Quarantäne?

Nein, für das Leiblachtal gilt keine Quarantänepflicht, es handelt sich nicht um einen Lockdown der Region. Das bedeutet, Besuche von Gastronomie, Veranstaltungen, außerschulischer Jugendarbeit und Sport bis 18 Jahre ist unter den geltenden Schutzmaßnahmen (Test, Abstand, FFP2-Maske, etc.) wie im restlichen Vorarlberg weiterhin möglich

Welche Anforderungen gelten beim Überschreiten der Gebietsgrenzen?

Personen, die sich im Leiblachtal aufhalten, dürfen dessen Grenzen nach außen hin in einen anderen Teil des österreichischen Staatsgebietes nur überschreiten, wenn sie einen der folgendenNachweise mit sich führen:

  • ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden oder
  • ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Testsauf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf.

Die Ausreise nach Deutschland unterliegt keinen zusätzlichen Beschränkungen. Für die Einreise bzw. Wiedereinreise von Deutschland nach Österreich finden die Bestimmungen der COVID-19-Einreiseverordnung Anwendung (z.B. Registrierungspflicht, Test).

Wer/was ist von der Testpflicht befreit?

  • Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr
  • die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
  • Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der
  • Gesundheitsbehörden sowie Angehörige von Rettungsorganisationen, des Bundesheeres und der Feuerwehr im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit bzw. von Einsätzen
  • der Betrieb und die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Infrastrukturen und der Einrichtungen
  • die Daseinsvorsorge (wie Straßendienst, Müllabfuhr, Strom- und Wasserversorgung, Abwasserentsorgung oder Post- und Versanddienstleistungen)
  • die Durchfahrt durch die oben genannten Gemeinden ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt
  • der Güterverkehr
  • die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen
  • die Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses; dies jedoch nur dann, wenn diese Grundbedürfnisse nicht oder in zumutbarer Weise nicht in den oben genannten Gemeinden gedeckt werden können
  • die Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit
  • Personen, die zur körperlichen und psychischen Erholung zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit der Pfänderbahn das Gebiet der oben genannten Gemeinden betreten und nach kurzer Aufenthaltsdauerwieder verlassen.
  • Im Falle einer behördlichen Überprüfung sind die Ausnahmegründe
    glaubhaft zu machen.

Wo kann ich mich testen lassen?

  1. Hörbranz, Leiblachtalsaal
  2. Lochau, Festhalle
  3. Hohenweiler, Gemeindeamt (Arztzimmer)
  4. Möggers, Gemeindehaus
  5. Eichenberg, Feuerwehrhaus

Im Leiblachtalsaal Hörbranz wurde die größte Teststation des Landes eingerichtet. Täglich können dort von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr bis zu 4.200 Tests abgenommen werden.

In der Festhalle in Lochau gibt es folgende Testzeiten:

Fr, 26.03.2021
So, 28.03.2021
Mo, 29.03.2021
Di, 30.03.2021
Mi, 31.03.2021
Fr, 02.04.2021
immer von 18.00 bis 20.00 Uhr

Wie die Testsituation in Lochau nach dem Karfreitag aussieht, wird geklärt. Man sei bemüht, weitere Testmöglichkeiten zu schaffen.

Muss ich mich zum Test anmelden?

Bitte beachten Sie die Vorgehensweise in den einzelnen Gemeinden. Für die große Teststation in Hörbranz im Leiblachtalsaal gibt es zwei Möglichkeiten:
1. Eine Voranmeldung ist unter vorarlberg.at/coronatest oder unter der kostenlosen Hotline 0800-201 360 möglich. So bekommen sie einen fixen Termin und können allenfalls längere Wartezeiten und/oder Staubildung vermeiden.
2. Eine Testung ist aber auch ohne Voranmeldung möglich. Für Personen ohne Testtermin ist erstmalig in Hörbranz im Leiblachtalsaal auch ein Direkt-CheckIN (e-Card notwendig) vor Ort möglich.

Wie kann ich meine Durchreise nachweisen?

Eine Durchreise ohne Zwischenstopp (Transit) durch das Leiblachtal ist zulässig. Bei der Kontrolle muss die Durchreise ohne Zwischenstopp glaubhaft gemacht werden, beispielsweise mit einem Arbeitsnachweis des Arbeitgebers, einer Grenzgänger-Bescheinigung, eines Lieferscheins, eines Mailverkehrs oder Ähnliches. Für Einreisende gelten jedoch die Regelungen der COVID-19-Einreiseverordnung (BGBl. II Nr.
445/2020).

Ich bin bereits geimpft, muss ich mich trotzdem testen lassen?

Ja, es sind keine Ausnahmen für geimpfte Personen vorgesehen – ein negativer Testnachweis ist bei der Ausreise mitzuführen.

Ich war bereits infiziert, muss ich mich trotzdem testen lassen?

Nein, eine Person mit einer durchgemachten COVID-19-Infektion muss sich nicht testen lassen. Dem geforderten Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 sind:
– eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder
– ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von drei Monaten oder
– ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine nachweislich an COVID-19 erkrankte Person ausgestellt wurde,
gleichzuhalten.

Ein solcher Nachweis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.

Ich muss mich im Rahmen der Berufsgruppentestung regelmäßig testen lassen. Gilt dieser Test auch für die Ausreise als zulässiger Nachweis?

Grundsätzlich ja, wenn der Berufsgruppentest (Antigen-Test) in einer befugten Stelle (z.B.: Teststation) durchgeführt wurde. Zu beachten ist jedoch, dass bei der Ausreise aus den oben genannten Gemeinden die Probenentnahme längstens 48 Stunden zurückliegen darf.