EIne Justitia-Waage Skulptur vor dem Landesgericht Feldkirch
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Gericht

OGH: Keine Entschädigung für Hotelier

Versicherungen müssen keine Entschädigung zahlen, wenn ein Hotel aufgrund der Covid-Bestimmungen schliessen muss. So lautet kurz gefasst das Urteil des Obersten Gerichtshofes. Ein Bregenzerwälder Hotelier hatte deswegen geklagt, berichtet die wirtschaftspresseagentur.com.

Durch diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ersparen sich Österreichs Versicherungsunternehmen jetzt Millionen Euro an Zahlungen und wohl tausende Hotelbetreiber fallen um genau diese Gelder um.

Denn der OGH hat in einem Rechtsstreit zwischen einem Bregenzerwälder Hotelbetreiber und seiner Versicherung rund um eine Betriebsausfallversicherung in Zeiten der Pandemie zugunsten der Versicherung entschieden. Sie muss an den Hotelbetreiber für den strittigen Zeitraum keine Zahlungen leisten, berichtet die wirtschaftspresseagentur.com. Darin wird der Revision der beklagten Versicherung gegen anderslautende Entscheidungen der Vorinstanzen Folge gegeben und die Klage des Hotelbetreibers abgewiesen.

Wie berichtet hat der Bregenzerwälder Hotelbetreiber mit einem 132-Betten-Haus seine österreichweit tätige Versicherung auf Zahlungen aus einer Betriebsausfallversicherung geklagt. Auslöser waren die wegen Covid-19 behördlich angeordneten Betriebsschließungen und Betretungsverbote ab Mitte März 2020. Das Hotel hatte schon zuvor eine Betriebsausfallversicherung in Höhe von 100.000 Euro abgeschlossen, welche auch eine Betriebsschließung auf Basis des Epidemiegesetzes (Seuchengefahr) für 30 Tage abdeckte.

Versicherung: Betretungsverbot ist keine Betriebsschließung

In der Folge hat das Hotel von der Versicherung für die ersten zwölf Tage (16. März bis 27. März 2020) eine Zahlung von 40.000 Euro erhalten, da diese Betriebsschließung auf Basis des Epidemiegesetzes erfolgte. Für die restlichen 18 Tage wollte die Versicherung nicht mehr zahlen und zwar mit dem Hinweis, dass ab dem 27. März 2020 das neu verabschiedete Covid-19-Maßnahmengesetz zur Anwendung kam und es sich danach nicht mehr um eine Betriebsschließung, sondern um ein Betretungsverbot handelte. Eine Verordnung der Landeshauptleute von Vorarlberg, Tirol und Salzburg auf Basis dieses neuen Gesetzes trat nämlich an diesem Tag in Kraft.

In erster und zweiter Instanz gewonnen

Daraufhin hat der Bregenzerwälder Hotelbetreiber den Differenzbetrag in Höhe von 60.000 Euro vor Gericht eingeklagt und sowohl am Landesgericht Feldkirch als auch am Oberlandesgericht Innsbruck in erster und zweiter Instanz gegen die Versicherung gewonnen. Im Kern folgten die beiden Instanzen der Ansicht, wonach es für einen Hotelbetreiber unerheblich ist, ob seine Gäste aufgrund des Epidemiegesetzes oder auf Basis des Covid-19-Maßnahmengesetzes sein Hotel nicht betreten dürfen. Für ein Hotel komme ein Betretungsverbot einer faktischen Betriebsschließung gleich, urteilte das Landesgericht Feldkirch. Das sah auch das OLG Innsbruck so.

OGH sieht Unterschiede

Der Oberste Gerichtshof kam zu einer anderen Ansicht und sah zusammengefasst sehr wohl einen Unterschied zwischen einer Betriebsschließung gemäß Epidemiegesetz und einem Betretungsverbot als Folge einer Verordnung des Vorarlberger Landeshauptmannes auf Basis des Covid-19-Maßnahmengesetzes. Zumal es ja beide Gesetze parallel gebe und das einen Sinn haben müsse.

Im Urteil wird aber auch explizit darauf verwiesen, dass „der Gesetzgeber offenkundig (auch) das Anliegen verfolgte, Entschädigungsansprüche im Fall einer Schließung nach dem Epidemiegesetz auszuschließen“. Der Gesetzgeber habe zwar das Betretungsverbot in ein „umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet“. Doch diese Entschädigungen seien geringer als gemäß Epidemiegesetz und nicht vorweg präzisiert und damit auch nicht kalkulierbar.

Vertreten wird der Hotelbetreiber von Anwalt Linus Mähr von der gleichnamigen Kanzlei aus Götzis. „Durch diesen Wechsel hin zum neuen Covid-19-Maßnahmengesetz hat der Gesetzgeber die Leistungspflicht der Versicherung ganz einfach ausgehebelt“, so Mähr im wpa-Gespräch. Die Entscheidung des OGH sei insofern unverständlich, als dass beide Vorinstanzen genau gegenteilig entschieden hätten. „Wenn über ein Hotel ein Betretungsverbot verhängt wird, dann ist das wohl auch gemäß dem natürlichen Rechtsempfinden der Bevölkerung wie eine Schließung.“