Die Rückforderung der Beiträge ist möglich, erklärt die Konsumentenschützerin Judith Kastlunger von der Arbeiterkammer Vorarlberg (AK). Für jene Monate, die der Club geschlossen ist, können die Konsumenten und Konsumentinnen ihr Geld zurückfordern. Dies sollte am besten schriftlich geschehen. Auch wer einen monatlichen Abbuchungsauftrag hat, kann diesen unterbrechen, so die AK.
„Hinten anhängen“ nur freiwillig
Dass viele Fitnessbetriebe die Mitgliedsbeiträge weiter einheben und die so bezahlten Monate einfach hinten an die Mitgliedschaft anhängen, sei rechtlich nicht gedeckt, so die AK. Laut den Konsumentenschützern ist das ein reines Entgegenkommen der Kunden, wenn sie sich auf diese Verlängerung der Laufzeit einlassen. Dem könne man zustimmen, müsse es aber nicht.
Studios bieten meist faire Lösungen
Die meisten heimischen Fitnessstudios fänden gute Lösungen für ihre Kunden, so Kastlunger. Es gebe aber auch Fälle, wo die Konsumentenschützer ein wenig nachhelfen müssten.