FFP2-Maske
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Coronavirus

Seit heute: FFP2-Masken-Pflicht in einigen Bereichen

Ab heute gelten neue Maßnahmen zur Bekämpfung der CoV-Pandemie. Der Mindestabstand wird auf zwei Meter erhöht, in einigen Bereichen ist ab einem Alter von 14 Jahren das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend. Neben dem Gesundheitsbereich sollen sich künftig weitere Berufsgruppen wöchentlich einer Antigen-Testung unterziehen.

Die Verordnung des Bundes sieht vor, dass der Mindestabstand von einem Meter auf zwei Meter vergrößert wird. Dieser Mindestabstand ist an allen öffentlichen Orten einzuhalten. Davon ausgenommen sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben sowie nicht im gemeinsamen Haushalt wohnhafte Lebenspartnerinnen/Lebenspartner, einzelne engste Angehörige und einzelne wichtige Bezugspersonen.

FFP2-Maske verpflichtend

Das Tragen einer FFP2-Maske (oder einer gleichwertigen bzw. höherwertigen Maske) ist für folgende Bereiche verpflichtend:

• Öffentliche Verkehrsmittel
• Fahrgemeinschaften
• Seil- und Zahnradbahnen
• Kundenbereiche von Betriebsstätten des Handels (sofern geöffnet) sowie von Betriebsstätten nicht körpernaher Dienstleistungsbetriebe (körpernahe Dienstleistungen bleiben weiterhin untersagt)
• Märkte (indoor und outdoor)
• Parteienverkehr von Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten
• Gastronomie – sofern geöffnet (z.B. beim Abholen von Speisen und in Betriebskantinen)
• Beherbergungsbetriebe – sofern geöffnet (in allgemein zugänglichen Bereichen wie der Lobby oder an der Rezeption, gilt nicht im Zimmer; Betretung weiterhin nur aus Ausnahmegründen und zu dringenden beruflichen Zwecken).

Es muss immer einen FFP2-Maske ohne Ventil verwendet werden.

FFP2-Pflicht gilt ab 14 Jahren

Die FFP2-Maskenpflicht gilt für Jugendliche ab 14 Jahren. Kinder bis zum 6. Lebensjahr brauchen weiterhin keine Maske zu tragen, für Kinder zwischen 6 und 14 Jahren reicht weiterhin ein einfacher Mund-Nasen-Schutz.

Besucherinnen und Besucher sowie Begleitpersonen müssen ab 25. Jänner innerhalb der Vorarlberger Krankenhäuser eine FFP2-Maske tragen. Ausnahmen gelten für Kinder, Schwangere und Personen mit einer ärztlich bestätigten Maskenbefreiung.

FFP-2-Maskenpflicht auch in Arztpraxen und bei Gericht

Die FFP-2-Maskenpflicht gilt ab heute auch im Landesgericht in Feldkirch und in sämtlichen Gebäuden der Bezirksgerichte im Land. Und zwar auch bei allen Verhandlungen, sagt Gerichtssprecher Norbert Stütler. Die FFP2-Masken-Pflicht gilt zudem für den Besuch beim Notar, darauf weist die Notariatskammer hin.

Und auch in allen Arztpraxen besteht nun die Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken – einfache Stoffmasken sind auch hier nicht mehr erlaubt.

Berufsgruppentestungen

Wöchentliche Berufsgruppentestungen sind ergänzend zu den schon bisher verpflichtenden Testungen im Gesundheits- und Pflegebereich für die folgenden Bereiche vorgesehen:

• Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit Kontakt zu Kundinnen/Kunden (z.B. Handel, Dienstleistungen, Verkehr)
• Lehrerinnen/Lehrer und Elementarpädagoginnen/-pädagogen bei Kontakt zu Schülerinnen/Schülern
• Lagerlogistik, wenn Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter den Mindestabstand regelmäßig unterschreiten
• Öffentlicher Dienst (Parteienverkehr)
• Spitzensport (bei Mannschafts- und Kontaktsportarten)

Ohne Testung gilt FFP2-Maskenpflicht

Für die Berufsgruppentestungen gilt: Wer nicht getestet ist, muss eine FFP2-Maske tragen. Im Gesundheits- und Pflegebereich sind sowohl Testungen als auch FFP2-Masken (bei Kontakt zu Patientinnen/Patienten bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern) vorgeschrieben.

Je feuchter, desto weniger Schutz

Auch für die FFP2-Maske gilt, dass sie maximal drei bis vier Stunden getragen werden soll, denn mit zunehmender Durchfeuchtung sinkt die Schutzwirkung. Einen 100-prozentigen Schutz vor infektiösen Aerosolen bietet auch diese Version nicht, aber sie bietet einen deutlich besseren Schutz – mehr dazu in news.ORF.at: Verschärfte Maskenpflicht in Kraft.

Geschlossen bleiben

Kultur: Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archive bleiben vorerst geschlossen. Für Bibliotheken ist künftig Click&Collect möglich.

Freizeit: Tierparks, Zoos und botanische Gärten bleiben vorerst geschlossen.

Sport: Outdoor-Sportstätten dürfen weiterhin betreten werden (z.B. Eislaufplatz, Loipen), die 10-m2-Regel ist einzuhalten. Künftig muss zudem ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden.

Die Maßnahmen des Landes wie die Erhebung von Kontaktdaten in Gastronomiebetrieben und das Verbot der Abholung von Speisen und Getränken in Skigebieten bleiben weiterhin in Kraft.