Hoerbranz – Lindau am 08.12.2020 Grenze zu Bayern beim Zollamt Hoerbranz,  8. Dezember Weihnachtseinkauf in Vorarlberg, kein grosser Ansturm,
Mathis Fotografie
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Coronavirus

Einreise-Regeln: Diese Ausnahmen gelten

Die strengen Reise-Regeln zur Weihnachtszeit bringen Ausnahmen für Berufsreisende, nicht aber zwingend für Familienmitglieder. Grundsätzlich muss jeder, der ab 19. Dezember einreist, für zehn Tage in Quarantäne. Freitesten kann man sich nach frühestens fünf Tagen und das auf eigene Kosten, so die Verordnung.

Ohne Restriktionen einreisen dürfen Menschen, die regelmäßig pendeln, wobei Personenbetreuer hier ausgenommen sind. Ausgenommen sind zudem Personen, die in die Enklaven Mittelberg (Kleinwalsertal), Vomp-Hinterriss oder Jungholz einreisen.

Ausnahmen für bestimmte Länder

Ausnahmen gelten auch für Personen, die aus jenen wenigen Ländern anreisen, deren Corona-Belastung noch immer gering ist und die auch keinen negativen Test vorweisen müssen. Das sind Reisende aus Australien, Island, Japan, Neuseeland, Norwegen, Südkorea, Uruguay, dem Vatikan und als einzige EU-Staaten Finnland und Irland. Allerdings müssen sie sich dort zehn Tage davor ununterbrochen aufgehalten haben. Es geht also nicht, dass man beispielsweise aus Schweden über den Umweg Finnland nach Österreich kommt und so die Quarantäne vermeidet.

Ausnahmen für Familienbesuche

Ohne Test kommen können auch jene, die mindestens einmal pro Monat zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners einreisen. Ebenso ist die Einreise aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren Gründen im familiären Kreis wie insbesondere schwere Krankheitsfälle, Todesfälle, Begräbnisse, Geburten sowie die Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen, uneingeschränkt möglich. In allen anderen Fällen, also wenn es keine regelmäßigen Besuche gibt bzw. jemand nur für eine Weihnachts- oder Silvesterfeier mit der Familie einreisen will, gilt die 10-Tage-Quarantäne.

Ausnahmen für Berufsgruppen

Eine weitere für den Arbeitsmarkt relevante Ausnahme ist jene für Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen, denn hier sind nun auch die Personenbetreuer, also die 24-Stunden-Betreuung, umfasst. Auch aus humanitären Gründen kann eingereist werden. Diplomaten und medizinische Begleitpersonen dürfen ebenfalls ins Land kommen, ohne Quarantäne befürchten zu müssen.

Der große Unterschied zu den anderen Gruppen wie Pendlern oder Passagieren aus sicheren Ländern: bei Einreise ist ein ärztliches Zeugnis vorzuweisen, das einen negativen PCR- oder Antigen-Test bestätigt und bei dem die Testung nicht länger als 72 Stunden zurückliegt. Wird erst in Österreich getestet, wobei auch ein Antigentest möglich ist, endet die Quarantäne mit Vorliegen des negativen Ergebnisses.

Ausreise verkürzt quasi Quarantäne

Wer von Österreich schon genug hat, aber noch in Quarantäne ist, erhält mit der Verordnung die Möglichkeit das Land wieder zu verlassen: „Die Quarantäne kann zum Zweck der Ausreise aus Österreich vorzeitig beendet werden, wenn sichergestellt ist, dass bei der Ausreise das Infektionsrisiko größtmöglich minimiert wird“, heißt es in dem Papier.

Einreisen sind ohne Einschränkungen möglich:

  • von Personen im regelmäßigen Pendlerverkehr (mindesten 1 pro Monat) zu beruflichen Zwecken (außer Personenbetreuer)
  • von Personen im regelmäßigen Pendlerverkehr (mindestens 1 pro Monat), um familiäre Zwecke zu erfüllen oder Besuch beim Lebenspartner
  • bei unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (wie schwere Krankheitsfälle, Todesfälle, Begräbnisse, Geburten, Betreuung in Notfällen)
  • zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen: von österreichischen Staatsbürgern, von Personen, denen von einer österreichischen Krankenanstalt aus besonders berücksichtigungswürdigen medizinischen Gründen eine Behandlungszusage erteilt wurde, von Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen, bei Wiedereinreise von Personen mit Wohnsitz in Österreich.
  • von Personen, die nach Mittelberg (Kleinwalsertal), Vomp-Hinterriss oder Jungholz einreisen
  • aus zwingenden Gründen der Tierversorgung im Einzelfall
  • aus zwingenden Gründen für erforderliche land- und forstwirtschaftliche Maßnahmen im Einzelfall
  • zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs
  • von Personen, die ausländisches Territorium durchqueren (z.B. Großes Deutsches Eck)
  • von Transitpassagieren
  • für Insassen von Einsatzfahrzeugen und Fahrzeugen im öffentlichen Dienst
  • für die Besatzung einer Repatriierungsfahrt einschließlich der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Für eine Einreise aus den Risikogebieten wie Deutschland, Schweiz und Liechtenstein (auf Grundlage einer 14 Tages-Inzidenz von über 100 pro 100.000 Einwohnern) ist grundsätzlich eine zehntägige Quarantäne erforderlich. Hierzu ist bei der Einreise möglichst das beiliegende Formblatt „Quarantäneverpflichtung“ ausgefüllt mitzuführen und bei Kontrollen vorzuweisen.

Einreisen insbesondere:

  • von humanitären Einsatzkräften,
  • von Personen, die zu beruflichen Zwecken (z.B. 24-Stunden-Betreuung, Saisonnierarbeitskräfte) einreisen,
  • einer Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen,
  • von Personen, die eine zwingende gerichtlich oder behördlich auferlegte Pflicht (z.B. Ladung zur Gerichtsverhandlung) wahrnehmen,
    sind mit einem ärztlichen Zeugnis mit Bestätigung eines negativen COVID-Tests (maximal 72 Stunden alt) möglich. Kann dieses Zeugnis nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Ist ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigentest auf SARS-CoV-2 negativ, gilt die Quarantäne als beendet. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen.