Glückliche Frau feiert Weihnachten
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Coronavirus

Neue Regeln: Ausnahmen für Weihnachten und Silvester

Viele machen sich bereits Gedanken, wie sie heuer Weihnachten verbringen können. Die Bundesregierung hat am Mittwoch bekanntgegeben, dass wenn es die Infektionszahlen zulassen, an Weihnachten und Silvester Familientreffen mit bis zu zehn Personen möglich sein sollen.

Die Maßnahmen gelten ab 7. Dezember und bleiben (vorerst) bis 6. Jänner aufrecht.

Der harte Lockdown wird ab kommenden Montag schrittweise wieder aufgeweicht. Die Ausgangsbeschränkungen gelten – wie vor dem Lockdown – wieder von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Den eigenen privaten Wohnbereich darf man zu dieser Zeit nur aus bestimmten Gründen verlassen. Das sind Arbeit, notwendige Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, anderen Menschen zu helfen und sie zu pflegen sowie für Bewegung an der frischen Luft.

Kontaktbeschränkungen: Leichte Entschärfung

Leicht entschärft werden die Regeln hinsichtlich Treffen mit nicht haushaltszugehörigen Personen. Untertags dürfen sich Menschen, die in einem Haushalt zusammen leben, mit Personen aus einem weiteren Haushalt treffen. Das dürfen insgesamt maximal sechs Personen und sechs Kinder sein.

Ausnahmeregelungen gibt es für die Weihnachtsfeiertage und den Silvesterabend. Am 24., 25., 26. und 31. Dezember dürfen sich insgesamt zehn Personen (allerdings bereits inklusive Kindern) treffen, unabhängig davon, in wie vielen Haushalten sie leben. Auch gilt in diesen Fällen die nächtliche Ausgangssperre nicht, man kann also auch nach 20.00 Uhr weiterfeiern. Geburtstagsfeiern und Jubiläumsfeiern bleiben untersagt.

Quarantäne nach Einreise

Ab 19. Dezember gilt eine Quarantänepflicht für Einreisende nach Österreich. Geplant ist die Einstufung der Risikogebiete auf Basis der 14-Tage-Inzidenz der positiven Coronavirus-Fälle. Alle Länder, die einen Wert höher als 100 verzeichnen, werden als Risikogebiet eingestuft – aktuell gehören alle Nachbarländer Österreichs dazu. Personen, die aus einem Risikogebiet einreisen, müssen zehn Tage in Quarantäne gehen. Freitesten ist nach fünf Tagen mittels PCR-Test möglich. Ausnahmen soll es beispielsweise für Geschäftsreisende und Pendler geben. Die Regelung wird bis zum 10. Jänner gelten, hier zielt man vor allem auf das orthodoxe Weihnachtsfest am 7. Jänner ab.

Abstandsregeln, Maskenpflicht

Weiter aufrecht bleibt die Einmeterabstandsregel im öffentlichen Raum zu nicht haushaltszugehörigen Personen. In geschlossenen öffentlichen Räumen gilt weiter die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS), Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind weiterhin ausgenommen.

Der Handel darf wieder öffnen. Es muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden, und für Kundenbereiche gilt eine Beschränkung von zehn Quadratmetern pro Kunden. Auch alle Dienstleistungen, auch die „körpernahen“ wie Friseure, sind wieder geöffnet. Auch hier ist der Mund-Nasen-Schutz Pflicht.

Keine Weihnachtsmärkte und Punschstände

Die gesamte Gastronomie bleibt für den Kundenbetrieb geschlossen. Abholung von Speisen und Getränken ist zwischen 6.00 und 19.00 Uhr gestattet. Lieferservices bleiben rund um die Uhr erlaubt. Verboten wird hingegen der Verkauf offener alkoholischer Getränke per Abholung – das betrifft im Wesentlichen Punschstände. Auch Weihnachtsmärkte wird es heuer keine geben.

Schulen und Kindergärten

Pflichtschulen und Kindergärten nehmen den Regelbetrieb wieder auf, allerdings gilt ab dem Alter von zehn Jahren eine Maskenpflicht auch im Unterricht. Oberstufen und Universitäten werden weiter im Fernunterricht betrieben. Einzige Ausnahme: Maturaklassen dürfen an die Schulen zurückkehren.

Veranstaltungen und Tourismus

Veranstaltungen bleiben weiterhin nahezu komplett untersagt, Ausnahmen gibt es u. a. für Demonstrationen, religiöse Veranstaltungen sowie Partei- und Politikveranstaltungen. Alle Hotels und Beherbergungsbetriebe bleiben für touristische Zwecke weiterhin geschlossen. Ausnahmen gibt es etwa für Geschäftsreisende – mehr dazu in: Verlängerung des Lockdowns trifft Hotelerie schwer.

Ab 7. Jänner sollen Beherbergungsbetriebe wie auch Kultureinrichtungen und Kinos unter Einschränkungen und abhängig vom Infektionsgeschehen wieder öffnen. Geplant ist eine Zwischenevaluierung im Dezember.

Sport und Freizeit

Sämtliche Indoor-Sportanlagen für Amateursportlerinnen und -sportler bleiben gesperrt, auch jene, bei denen es nicht zu Körperkontakt kommt. Damit bleiben auch Fitnessstudios und Hallenbäder zu. Outdoor-Sportstätten können ab 24. Dezember öffnen. Dazu zählen auch die Skigebiete. Seilbahnen, Gondeln und andere Aufstiegshilfen dürfen bis zum 23. Dezember nicht zu Freizeitzwecken verwenden werden. Danach gibt es für geschlossene Bereiche eine Kapazitätsbeschränkung von 50 Prozent, Schutzmasken müssen auch in den Warte- und Einstiegsbereichen verpflichtend getragen werden. Der Profisportbereich bleibt weiterhin aufrecht.

Museen und Bibliotheken sind wieder geöffnet – unter denselben Bedindungen wie im Handel, also mit Pflicht zum Mund-Nasen-Schutz wie mit Beschränkung von zehn Quadratmetern pro Besucher.

Homeoffice wird weiterhin empfohlen

Wo es möglich ist, wird Homeoffice empfohlen. Sind weder der Einmeterabstand noch andere Schutzmaßnahmen möglich, ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend.

Aufrecht bleiben die bekannten Regeln für öffentliche Verkehrsmittel sowie in U-Bahn-Stationen, Bushaltestellen, Flughäfen. Dort ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Auch hier gilt die Einmeterabstandspflicht. Fahrgemeinschaften und Taxifahrten sind nur zulässig, wenn pro Sitzreihe (inkl. Lenker) maximal zwei Personen sitzen. Ausnahmen gibt es für Transporte von Kindergartenkindern und für Transporte von Menschen mit Behinderungen. Seilbahnen, Gondeln und Aufstiegshilfen dürfen bis 23. Dezember nicht zu Freizeitzwecken verwendet werden, sie bleiben etwa Profisportlern vorbehalten.

Spitäler, Alters- und Pflegeheime

In Alten-, Pflege- und Behindertenheimen ist weiterhin nur ein Besuch pro Patient und Woche möglich. Minderjährige Bewohner von Behindertenheimen und unterstützungsbedürftige Bewohner dürfen allerdings von zwei Personen besucht werden (z. B. den Eltern). Ausgenommen von der Besuchsbeschränkung ist die Palliativ- und Hospizbegleitung. Mitarbeiter müssen wöchentlich einen Coronavirus-Test machen, sind keine Tests verfügbar, muss eine FFP2-Maske getragen werden.

Neu aufgenommene Bewohner müssen ein negatives Ergebnis eines Coronavirus-Tests vorweisen, dasselbe gilt für Besucher. In Spitälern gelten dieselben Regeln. Ausnahmen bei den Besuchsregeln gibt es für die Begleitung bei Schwangerschaftsuntersuchungen, bei und nach der Entbindung sowie bei der Palliativ- und Hospizbegleitung.

Begräbnisse mit maximal 50 Personen

Eheschließungen am Standesamt ist nur in Ausnahmefällen möglich. Hochzeitsfeiern sind untersagt. An Begräbnissen dürfen wie bisher maximal 50 Personen teilnehmen, dabei gelten die Mindestabstandsregel und MNS-Pflicht. In Innenräumen von Religionsgemeinschaften muss jedenfalls ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.