Der Arbeitgeber muss den 13. und 14. Monatsgehalt in vollem Umfang auszahlen. Doch normalerweise zahlt der Arbeitnehmer auf diese beiden Gehälter viel weniger Steuer als auf die anderen zwölf Monatsgehälter. Weil jemand in Kurzarbeit brutto deutlich weniger verdient als in normalen Zeiten, kann ihm das Steuerprivileg des 13. und 14. Gehaltes verwehrt bleiben.
500 Euro weniger auf dem Gehaltskonto
Auf das ganze Jahr gerechnet könnte das eine Gehaltseinbuße von bis zu 500 Euro bedeuten, bestätigt Jürgen Reiner, der Landessprecher der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Die Politik müsse die fehlende Detailregelung bis Dezember korrigiert haben, wenn sie verhindern will, dass beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld weniger ausbezahlt wird.
Fehlende Regelungen zur Kurzarbeit
Außerdem sei immer noch nicht klar, was für Bruttobezüge Menschen in Kurzarbeit im März und im April hatten, sagt Reiner. Dafür fehle noch eine Einigung der Sozialpartner auf einige Detailregelungen. Das sei unerfreulich, so der Steuerberater, weil die Monate April und März in der Lohnverrechnung damit nicht abgeschlossen werden könnten. Deshalb haben die Lohnverrechner Sozialabgaben und Lohnnebenkosten teilweise wohl falsch abgerechnet.