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ORF.at/Christian Öser
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Chronik

CoV: Polizei kann mittlerweile auch abmahnen

Seit Mitte April hat die Polizei die Möglichkeit, im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Coronavirus-Maßnahmen Organmandate auszustellen. Damit hat sie im Gegensatz zu vorher die Möglichkeit, erst einmal abzumahnen. Die Zahl der Anzeigen ist unter anderem auch dadurch zurückgegangen.

Gut 2.000 Anzeigen hat die Vorarlberger Polizei zur Zeit der Ausgangsbeschränkungen zwischen Mitte März und Ende April erstattet. Zunächst waren das ausschließlich Verwaltungsstrafverfahren, bei denen gleich an die Bezirkshauptmannschaft angezeigt wurde. So sind 1.667 Anzeigen im Rahmen von Verwaltungsstrafverfahren ergangen.

Gestraft wurde zur Zeit der strengen Ausgangsbeschränkungen vor allem, wenn sich Menschen trotz des Verbotes an öffentlichen Orten aufhielten. Anzeigen und Strafen wegen sogenannter Corona-Partys, wie es sie in anderen Bundesländern schon gegeben hat, gibt es in Vorarlberg bisher nicht.

Rund 230 Organmandate

Seit 1. Mai sind die Coronavirus-Regelungen gelockert, aber schon seit Mitte April werden es in Vorarlberg immer weniger Anzeigen. Ein Grund für den Rückgang ist die neue Möglichkeit für die Polizei, auch bei Vergehen gegen die Coronavirus-Bestimmungen ein Organmandat auszustellen.

Mit einem Organmandat muss die Exekutive nicht jeden Verstoß gegen die Verordnungen oder Gesetze sofort bei den Bezirkshauptmannschaften anzeigen, sondern kann zunächst abmahnen und auf eine Strafe zu verzichten. Neben der Möglichkeit zur Abmahnung ist das Organmandat in der Handhabe unkomplizierter, die Polizei kann das Geld vor Ort einkassieren – wie etwa im Straßenverkehr, denn auch ein Strafzettel im Straßenverkehr ist ein Organmandat. Zudem sind diese Strafen in der Regel nicht so hoch wie die Strafen im Rahmen von Verwaltungsstrafverfahren. Rund 230 solcher Organmandate sind bisher in Vorarlberg im Zusammenhang mit den Coronavirus-Regeln ausgestellt worden.

Änderungen seit 1. Mai

Seit 1. Mai sind mit der COVID-19-Lockerungsverordnung einige Dinge neu geregelt. Allerdings wird ein Meter Abstand gegenüber Personen an öffentlichen Orten weiter festgelegt. Ausgenommen von dieser Abstandsregel sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben. In geschlossenen Räumen öffentlicher Orte ist zudem ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Unter anderem sind Veranstaltungen mit mehr als zehn Personen untersagt. Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung – nicht aber Veranstaltungen im privaten Wohnbereich. Über die weiteren geltenden Bestimmungen informiert etwa das Sozialministerium auf seiner Homepage.