Bisher war laut der Verordnung von Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln in nur vier Fällen erlaubt: zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, für Wege zu Hilfeleistungen von unterstützungsbedürftigen Personen, für Fahrten zum Einkaufen („Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse“) sowie zur Fahrt in die Arbeit.
Für andere Wege war die „Öffi“-Benutzung hingegen nicht gestattet. Betroffen davon war die fünfte Ausnahme zum Verlassen der Wohnung – das Betreten von „öffentlichen Orten im Freien“ (alleine oder mit Personen des gleichen Haushaltes oder mit Haustieren). Diese Einschränkungen gibt es nun nicht mehr, man kann die Verkehrsmittel nun auch für derartige (Freizeit-)Aktivitäten nutzen.
Verwendung von Bus und Bahn wieder erlaubt
Auf die Änderung wird auch auf der Website des Gesundheitsministeriums hingewiesen. Dort heißt es unter der Rubrik „häufig gestellte Fragen“, die Benutzung sei nun (auch) gestattet, „um alleine oder mit Personen oder Haustieren, die im gemeinsamen Haushalt leben, hinauszukommen an öffentliche Orte im Freien“. Klargestellt wird auch, dass man mit den Verkehrsmitteln nun auch zu Besorgungen abseits der Grundbedürfnisse fahren darf („zum Erwerb von Waren oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen“).
Gesichtsmasken in „Öffis“
Seit Dienstag gilt in allen öffentlichen Verkehrsmitteln die Gesichtsmaskenpflicht. Schon jetzt lässt sich sagen: Die allermeisten haben Verständnis für die neue Vorschrift und halten sich auch daran.
Für alle Fahrten – unabhängig vom Zweck – ist seit Dienstag das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend. Ausgenommen davon sind lediglich Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr.