Pflegeregress: Vermögenszugriff endgültig passé

Seit Jänner 2018 wird nicht mehr auf das Vermögen von pflegebedürftigen Menschen zugegriffen, wenn sie in einer Pflegeeinrichtung wohnen. Das gilt nun auch, wenn noch keine Entscheidung der Mindestsicherungsbehörde vorliegt.

Wieder eine ungeklärte Frage, die nun vom Tisch ist: Lebt eine Person im Heim und das Einkommen reicht nicht für die Kostendeckung aus, dann kommt die Mindestsicherung für den Restbetrag auf. Doch bis der Antrag genehmigt ist, dauert es bis zu elf Monate. Verstirbt der Betroffene in dieser Zeit, übernimmt nun fix die Mindestsicherungsbehörde den Großteil der Pflege-Kosten und nicht die Nachkommen. Abgewickelt wird alles über die Pflegeheime.

Die Landesregierung hat das mit einem entsprechenden Erlass klar gestellt, erklärt Landesvolksanwalt Florian Bachmayr-Heyda. Einige Anlass-Fälle haben diese Klärung notwendig gemacht.

Kein Vermögenszugriff in der Behindertenhilfe

Unabhängig davon ist aufgrund einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ebenfalls geklärt, dass auch im Bereich der Behindertenhilfe kein Vermögenszugriff mehr möglich ist - mehr dazu in Pflegeregress bei Behinderten wird abgeschafft.

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