VfGH-Urteil weist Booking.com in die Schranken

Hoteliers dürfen ihre eigenen Zimmer billiger anbieten als die Internetplattform Booking.com. Das hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) nun bestätigt. Der Lecher Hoteliersprecher Gregor Hoch ist über diese Entscheidung sehr erfreut.

Der VfGH hat einen Individualantrag von booking.com gegen das Verbot von Bestpreisklauseln abgewiesen und entschieden, dass diese bundesgesetzlichen Regelungen gegen den unlauteren Wettbewerb und im Preisauszeichnungsgesetz adäquat und sachlich gerechtfertigt sind, erklärte das Höchstgericht am Dienstag in einer Aussendung. Wörtlich heißt es im Erkenntnis vom 29. September: „Der vom Gesetzgeber mit den angefochtenen Bestimmungen verfolgte Schutz der Wettbewerbsordnung (letztlich auch im Interesse der Verbraucher) überwiegt das Interesse der betroffenen Unternehmen an einer freien Gestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen.“ (G 44-45/2017-9)

Booking.com zog vor Gericht

Die niederländische Plattform Booking.com hatte sich gegen Bestimmungen im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und im Preisauszeichnungsgesetz gewandt, die Bestpreisklauseln unter die „aggressiven Geschäftspraktiken“ einordnen. Diese gelten als unlauter und absolut nichtig. Das Buchungsportal machte Verstöße gegen die Erwerbsfreiheit, die Unverletzlichkeit des Eigentums sowie das Recht auf Gleichbehandlung geltend: Letztlich gehe es dem Gesetzgeber nur darum, Beherbergungs- bzw. Gastronomiebetriebe vor Wettbewerb zu schützen, so das Argument.

VfGH lässt Einwände nicht gelten

Diese Einwände ließ der VfGH nicht gelten und wies den Antrag von booking.com ab. Ein weiterer Antrag der Buchungsplattform Expedia wurde mit Hinweis auf das booking.com-Erkenntnis abgelehnt. Die Höchstrichter sehen den Eingriff in die Freiheit der Erwerbsausübung als gerechtfertigt an. Der Gesetzgeber verfolge das öffentliche Interesse an der Sicherung fairer bzw. freier Wettbewerbsbedingungen zwischen Buchungsplattformen und Beherbergungsunternehmen. Es sei nicht erkennbar, inwiefern den angefochtenen Bestimmungen das Ziel des Konkurrenzschutzes zugrunde liegen sollte, stünden doch Plattformen und Hotels bzw. Vermieter in keinem Konkurrenzverhältnis untereinander.

Der VfGH tritt außerdem dem Argument entgegen, dass mehrere europäische Wettbewerbsbehörden sogenannte „enge“ Paritäts- bzw. Bestpreisklauseln für zulässig halten. In dem insgesamt 49-seitigen Erkenntnis heißt es wörtlich, dass es „nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes in einem Verfahren nach Art. 140 B-VG ist, die Richtigkeit wettbewerbsrechtlicher Entscheidungen zu prüfen, sondern einzig, ob der Gesetzgeber die ihm von der Verfassung gesetzten Grenzen eingehalten hat. Ein verfassungsrechtlich relevanter (unsachlicher) Widerspruch innerhalb des wettbewerbsrechtlichen Systems ist für den Verfassungsgerichtshof nicht erkennbar.“

Gregor Hoch

Sonnenburg Lech

Hotelier-Sprecher Gregor Hoch

„Wir haben jetzt wieder die Möglichkeit, die Zimmer so zu verkaufen, wie wir es für richtig halten - auf den Vertriebskanälen, wie wir es für richtig halten“, sagt Lecher Hoteliersprecher Gregor Hoch. Die Bestpreisklausel habe die Hoteliers gebunden und habe auch „Vertriebsmacht“ von den Hotels an die Reiseplattformen verschoben.

„Je stärker die Betriebe positioniert sind, je besser sie am Markt sind, desto weniger sind sie auf Onlineplattformen angewiesen. Aber auf der anderen Seite gibt es einfach viele, insbesondere die Kleineren, die da sehr stark dran hängen“, so der Hoteliersprecher.

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