Pflegeregress: Weitere Entwicklung unklar

Die Finanzierung der Heimpflege wird zunehmend Thema im Nationalratswahlkampf. Die Bundesländer haben unterschiedliche Regelungen - ob es bei der derzetigen Vorarlberger Regelung bleibt, ist unklar.

Ob es bei den derzeitigen Vorarlberger Regelungen bleibt, kann Soziallandesrätin Katharina Wiesflecker (Grüne) derzeit nicht abschätzen: Zuerst müsse der Bund klarstellen, was genau unter dem angekündigten Wegfall des Pflegeregresses zu verstehen sei.

Sehr verschieden Bundesländer-Regelungen

Die Bundesländer haben sehr unterschiedliche Regelungen, wie stark auf das Vermögen Pflegebedürftiger und Angehöriger zurückgegriffen wird, um Heimkosten zu decken. In allen Bundesländern müssen Pflegeheim-Bewohner Pension und Pflegegeld aber bis auf ein Taschengeld abliefern, ebenso Einnahmen aus Vermietungen oder Verpachtungen, aus Fruchtgenussrechten und Leibrenten. Wenn es rechtlich möglich und persönlich und wirtschaftlich zumutbar ist, müssen auch Liegenschaften, Barvermögen, Sparbücher, Wertpapiere und ähnliches eingesetzt werden. Die Differenz auf die tatsächlichen Heimkosten wird dann über einen Antrag auf Mindestsicherung abgegolten.

Vorarlberg hat längste Schenkungsfrist

Neben einem Freibetrag von 10.000 Euro bleiben auch das Eigenheim oder eine Eigentumswohnung unangetastet, wenn sie dem Ehepartner, eingetragenen Partner oder einem Kind des Pflegeheimbewohners zur Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs dienen.

Bei Schenkungen zu Lebzeiten hat Vorarlberg die längste Frist aller Bundesländer: Bei Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor Beginn des Heimaufenthaltes des Schenkenden muss der Beschenkte jährlich vier Prozent des Verkehrswertes der Liegenschaft als Beitrag zu den Pflegeheimkosten abliefern. Grundsätzlich gilt also, wie es Fachbereichsleiter Martin Herburger im Amt der Landesregierung formuliert: Selbsterworbenes Einkommen und Vermögen der Angehörigen von Pflegeheimbewohnern bleiben unangetastet.

Nachkommen sind nicht rückzahlungspflichtig

Wenn zur Finanzierung des Pflegeheim-Aufenthaltes Mindestsicherung gewährt wurde, müssen die Angehörigen das unter Umständen später zurückzahlen. Dafür wird geprüft, ob unterhaltspflichtige Angehörige einen Kostenersatz leisten können. Verpflichtet sind dazu aber nur Ehegatten und Eltern minderjähriger Kinder - nicht aber Eltern volljähriger Kinder, Kinder sowie Groß- und Urgroß-Eltern beziehungsweise Groß- und Urgroß-Kinder. Maßgeblich für den Kostenersatz ist nur das Einkommen, nicht das Vermögen.

Die SPÖ hat die Abschaffung des sogenannten „Pflegeregresses“ zur Koalitionsbedingung erklärt, die ÖVP will demnächst einen Vorschlag machen. Mehr dazu in Kern bekräftigt Forderung nach Aus für Pflegeregress und Sieben Punkte als Bedingungen.