VfGH: Dornbirner Campingverbot ist rechtens

Das Campingverbot in Dornbirn ist rechtens. Das hat der Verfasssungsgerichtshof entschieden. Begründet wird die Entscheidung damit, dass das Dornbirner Verbot ausreichend begründet sei - im Gegensatz zum Verbot in Nenzing.

Gerichtsprecher Wolfgang Sablatnig bestätigte gegenüber Radio Vorarlberg einen entsprechenden Bericht der „Vorarlberger Nachrichten“. Laut Sablatnig hat der VfGH am 24. November darüber entschieden, diese Woche wurde das Erkenntnis den Verfahrensparteien zugestellt. In Dornbirn sei die Verordnung im Gegensatz zu Nenzing ausreichend begründet worden, so die Richter. Das Campingverbot in Nenzing hatte der VfGH wegen Formalfehlern gekippt, gleichzeitig aber solche Verordnungen prinzipiell erlaubt - mehr dazu in: Campingverbot-Urteil: Nenzing gibt nicht auf.

Im privaten Bereich unter Auflagen erlaubt

Die Dornbirner Campingverordnung verbietet das Aufstellen von Zelten oder Wohnwagen außerhalb von Campingplätzen. Davon sind aber private Liegenschaften ausgenommen, die in ihrem unmittelbaren Nahebereich über zugängliche Sanitäranlagen verfügen - vorausgesetzt, der Grundeigentümer erlaubt das Campen. Und diese Möglichkeit des Campens im privaten Bereich besteht aber auch nur zwei Wochen lang - mehr dazu in: Dornbirn beschließt Camping- und Bettelverbot.

In Nenzing waren - im Gegenatz zu Dornbirn - nach Ansicht des VfGH die gesetzlichen Voraussetzungen für das weitgehende Verbot des Campieren auf Privatgrund nicht vorgelegen. Zum Zeitpunkt der Verbotserteilung habe es keine Probleme mit campierenden Armutsreisenden auf privaten Grundstücken gegeben, hieß es. Nenzing hatte die privaten Grundstücke eher vorsorglich mit in die Verordnung einbezogen.

Landesvolksanwalt hatte Beschwerde eingelegt

Landesvolksanwalt Florian Bachmayr-Heyda hatte gegen beide Campingverbote Beschwerde eingelegt. Ihm ging die Dornbirner Verordnung zu weit, sie sei ein Eingriff in das Eigentumsrecht. Beide Orte hatten mit ihren Verordnungen vor allem das Campen durch Roma verhindern wollen.