OLG: Klausel von Sparkasse rechtswidrig

Das Oberlandesgericht (OLG) Innsbruck bestätigt ein Urteil des Landesgerichts Feldkirch, wonach die Zinsgleitklausel in den Fremdwährungs- und Eurokrediten der Sparkasse Bregenz rechtswidrig ist. Die betroffenen Verbraucherkredite werden ab Juli umgestellt.

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Das Urteil des Landesgerichts Feldkirch finden Sie HIER

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag der AK Vorarlberg fünf Klauseln geklagt, die die Sparkasse in den AGBs beziehungsweise in den Vertragsformblättern ihrer Fremdwährungs- und Eurokrediten verwendete. Gegenstand der Klage war in erster Linie die „Zinsgleitklausel“. Daneben wurden auch die „Vorfälligkeitsentschädigung“, das „Konvertierungsrecht“, die „Gehaltsverpfändung“ sowie die „Geltungsvereinbarung der AGB“ verhandelt.

Interner Aufschlag nicht offen gelegt

Das Oberlandesgericht Innsbruck beurteilte nun ebenfalls die Bindung von Kreditzinsen an den Refinanzierungssatz der österreichischen Sparkassen als unzulässig. Der 3-Monats-Refinanzierungssatz der Sparkassen wurde nämlich von der Erste Group Bank AG berechnet, welche zur Abgeltung ihrer Kosten und als Ertrag ebenfalls einen Aufschlag hinzurechnete.

Da dieser interne Aufschlag zudem in keinster Weise offen gelegt wurde, beurteilte das Gericht die Klausel als intransparent und somit unzulässig. Dieser Refinanzierungssatz war in den letzten Jahren bei Schweizerfranken und Euro praktisch durchgehend höher als LIBOR oder EURIBOR.

Verbraucherkredite werden umgestellt

Die Vorarlberger Sparkassen werden daher die betroffenen Verbraucherkredite ab 1. Juli 2014 umstellen. Die Zinsanpassung orientiert sich dann am LIBOR (Fremdwährungskredite) beziehungsweise am EURIBOR (Eurokredite). Der ursprünglich vereinbarte Aufschlag bleibt jedoch – wie in den Verträgen vereinbart – bestehen.

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