Mindestsicherung: VfGH bestätigt Regelung

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Vorarlberger Regelung zur bedarfsorientierten Mindestsicherung weitestgehend abgesegnet. Lediglich eine Bestimmung zu Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten musste aufgehoben werden.

Die VfGH-Entscheidung zur Mindestsicherungsverordnung können Sie hier nachlesen:

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Der VfGH beschäftigte sich in seiner Dezember-Session mit der Anfechtung der Vorarlberger Mindestsicherungsverordnung (MSV) durch Landesvolksanwalt Florian Bachmayr-Heyda. Die Bestimmungen der am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Verordnung seien in großen Teilen nicht zu beanstanden, urteilten die Verfassungsrichter. Einzig eine Bestimmung, die eine Differenzierung bei der Kürzung des Wohnbedarfs für Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte vorsah, wurde aufgehoben.

Konkret sah die Bestimmung einen wesentlich längeren Verbleib in einer vom Land zur Verfügung gestellten Unterkunft der Grundversorgung bzw. längere Zeiträume einer Leistungskürzung für diejenigen vor, die den Status eines Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten schon am 1. Jänner 2017 erlangt hatten. Das sei „unsachlich“, „da für jene, die den Status erst nach dem 1. Jänner erlangt haben, maximal zwei Jahre Verbleib in einer Einrichtung der Grundversorgung oder Kürzung des Wohnbedarfs verlangt wird“.

Großteil der Bestimmungen bleiben erhalten

Andere Bestimmungen wurden vom Verfassungsgerichtshof bestätigt: Die Möglichkeit des Ersatzes von Geld durch Sachleistungen sei etwa dann gerechtfertigt, „wenn dies dem Zweck der Mindestsicherung besser entspricht“. Ebenso nicht beanstandet wurden nach Art der Unterbringung gestaffelte Mindestsicherungssätze. Das deshalb, weil in Wohngemeinschaften „regelmäßig eine Kostenersparnis insbesondere im Bereich des Hausrates, der Heizung und des Stromes anzunehmen“ sei.

Ebenso zulässig seien die Anrechnung der Familienbeihilfe und eine Besserstellung von Alleinerziehenden. Der pauschale Höchstsatz für die Abgeltung des Wohnbedarfs bei 772 Euro pro Monat sei auch deswegen gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber eine Überschreitung in „besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ vorsieht.

Landesregierung am Zug

Die Landesregierung muss die Aufhebung durch das Höchstgericht zunächst umgehend kundmachen. Im nächsten Schritt wird die Landesregierung die Mindestsicherungsverordnung im Bereich der aufgehobenen Passage ändern müssen. Das Vorarlberger Mindestsicherungsgesetz als solches kann bestehen bleiben - es geht nur um den einen Passus der Verordnung, der dieses Gesetz näher ausführt.

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