Baulandhortung: „Verhältnismäßigkeit fraglich“

Die Landesregierung sagt der Baulandhortung den Kampf an. Möglich sind Zwangsversteigerungen, wenn nicht innerhalb von sieben Jahren gebaut wird. Verfassungsjurist Heinz Mayer sieht den Eingriff ins Eigentum unter Umständen als zulässig, die Verhältnismäßigkeit sei aber fraglich.

Gegen Baulandhortung zu kämpfen, sei im öffentlichen Interesse, sagt der Wiener Verfassungsjurist Heinz Mayer. Das sei eine Voraussetzung, um einen Eingriff ins Eigentum verfassungsrechtlich zuzulassen. Man werde sich aber die Pläne der Vorarlberger Landesregierung gegen die Baulandhortung in der Endfassung des Gesetzes noch anschauen müssen, sagt Mayer. Fraglich sei nämlich, ob die geplanten Eingriffe auch verhältnismäßig sind. In der am Montag präsentierten Novelle zum Raumplanungsgesetz sind teilweise weitreichende Eingriffe ins Eigentum - bis hin zur Zwangsversteigerung - vorgesehen.

Bauzwang innerhalb von sieben Jahren

Die Landesregierung sagt der Bauland-Hortung den Kampf an. Im Entwurf zum neuen Raumplanungsgesetz sind dazu auch weitreichende Eingriffe ins Eigentum vorgesehen. So muss ein neugewidmetes Bau-Grundstück innerhalb von sieben Jahren bebaut werden. Andernfalls hat der Käufer das Grundstück der Gemeinde zum Erwerb anzubieten. Kommt binnen eines Jahres keine Einigung zustande, kann das Grundstück sogar versteigert werden - mehr dazu in Novelle: Bauzwang innerhalb von 7 Jahren (vorarlberg.ORF.at; 23.4.2018).

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