Entscheidungsveröffentlichung nach dem ORF-Gesetz
„Die KommAustria hat aufgrund einer Beschwerde Folgendes festgestellt: Der ORF hat im April 2015 aus Anlass der Erbeinsetzung zweier Pflegerinnen zu Alleinerbinnen eines verstorbenen Vorarlberger Millionärs im Fernsehprogramm ORF Vorarlberg sowie auf seiner Homepage berichtet. Dabei wurde unter anderem die von den Betroffenen abgegebene Stellungnahme nicht ausreichend berücksichtigt, sodass ein einseitiger und verzerrender Eindruck zu Ungunsten der Betroffenen entstanden ist. Aufgrund der einseitigen Darstellung und der identifizierenden Berichterstattung sind die Betroffenen an den „öffentlichen Pranger" gestellt worden. Den Betroffenen wurde zudem im Rahmen des Berichtes „Neue Details zur umstrittenen Millionenerbschaft" keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen sie erhobenen strafrechtlichen und moralisch verwerflichen Vorwürfen gegeben. Auch hat es der ORF unterlassen, auf die Unschuldsvermutung hinzuweisen. Dadurch hat der ORF gegen das Objektivitäts- und Sachlichkeitsgebot sowie den im ORF-G vorgesehenen Grundsatz der Achtung der Persönlichkeitsrechte des Einzelnen verstoßen."