Pflegeregress: Rückgriff auf Zinsen nicht erlaubt

Das Landesverwaltungsgericht zwingt das Land, sein bisheriges Vorgehen in Sachen Pflegeregress zu ändern: Auf Geschenke von Pflegebedürftigen darf nicht mehr zurückgegriffen werden, um den Aufenthalt des Geschenkgebers im Pflegeheim zu finanzieren.

Den Pflegeregress hat der Nationalrat bekanntlich vor wenigen Monaten abgeschafft. Auf das Vermögen von Pflegebedürftigen und deren Nachkommen kann damit nicht mehr zugegriffen werden. Bezirkshauptmannschaften in Vorarlberg argumentierten aber: Die gesetzlichen Zinsen, die das Geschenk abwirft, können kassiert werden. Eine Beispiel: Wenn das geschenkte Haus 500.000 Euro Wert ist, dann sind das immerhin 20.000 Euro im Jahr.

Diesbezüglich sagt das Landesverwaltungsgericht: Auch auf die gesetzlichen Zinsen einer geschenkten Sache darf nicht zugegriffen werden. Soziallandesrätin Katharina Wiesflecker (Grüne) begrüßt, dass ein Gericht diese strittige Rechtsfrage jetzt entschieden hat. Das Land - und die Bezirkshauptmannschaften - würden die Entscheidung jetzt umsetzen. Vorarlberg verzichte darauf, die Entscheidung beim Verwaltungsgerichtshof anzufechten.

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