Freisprüche in Wahlkartenaffäre Bludenz

Der Schöffensenat am Landesgericht Feldkirch hat am Dienstag alle vier Angeklagten vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs sowie der Anstiftung zum Amtsmissbrauch freigesprochen. Ihnen war eine gesetzeswidrige Ausgabe von Wahlkarten für die Bürgermeisterstichwahl vorgeworfen worden.

Das Gericht begründete den Freispruch mit dem Fehlen eines Vorsatzes. Die Beschuldigten hätten nicht wissentlich den sogenannten Wahlkartenservice eingerichtet. Sie waren sich laut Urteil nicht im Klaren, dass die gewählte Vorgangsweise der Ausgabe von Wahlkarten gesetzeswidrig gewesen ist.

Andernfalls wäre dieser Wahlkartenservice „sehr dreist“ gewesen, so die Richterin. Die Beschuldigten hätten nämlich fast öffentlich über emails in der Sache kommuniziert. Weil sie die Gesetzeslage nicht kannten, wurden eine Gemeindebedienstete, der ÖVP-Wahlkampfleiter und zwei ÖVP-Wahlhelfer freigesprochen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Schlussplädoyers von Anklage und Verteidigung

Die Staatsanwältin warf der angeklagten Gemeindebediensteten die ungehemmte und ungeprüfte Ausgabe von Wahlkarten vor. Als erfahrene Beamtin hätte sie die gesetzlichen Bestimmungen kennen müssen. Dass die Angeklagte im Verfahren behauptete, sie sei von der Korrektheit ihrer Handlungen überzeugt gewesen, bezeichnete die Staatsanwältin als nachträgliche Schutzbehauptung.

„Bürgermeister wäre zuständig gewesen“

Der Verteidiger der Frau forderte hingegen einen Freispruch vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs. Es handle sich bei diesem Fall um einen klassischen Politprozess. Eigentlich wäre ja der Bürgermeister für die Wahl zuständig gewesen, so der Anwalt. Weil die Ermittlungen gegen diesen aber eingestellt wurden, habe es nun eben seine Mandantin erwischt. Diese sei aber eine untadelige Beamtin und habe keinen kriminellen Schädigungsvorsatz gehabt.

Rolle der drei ÖVP-Wahlwerber

Allen drei wird von der Staatsanwältin Anstiftung zum Amtsmissbrauch vorgeworfen. Vor allem der Organisator des Wahlkampfes habe zum Tatzeitpunkt Erfahrung im Umgang mit Wahlen gehabt und hätte daher wissen müssen, dass der sogenannte „Wahlkartenservice“, den er mit der Gemeindebediensteten ausgecheckt habe, nicht rechtmäßig sei.

Sein Verteidiger betonte jedoch, dass der Angeklagte keine juristischen Kenntnisse des Gemeindewahlgesetzes besitze und somit freizusprechen sei. Auch die Verteidiger der beiden angeklagten Wahlhelfer forderten Freisprüche für ihre Mandanten. Sie hätten keine Anstiftung zum Amtsmissbrauch begangen.

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