Campingverbot-Urteil: Nenzing gibt nicht auf

Der Verfassungsgerichtshof hat einen Teil der Nenzinger Campingverordnung als gesetzeswidrig aufgehoben. Die Gemeinde will aber nicht aufgeben. Hintergrund für das Verbot war, dass Armutsreisende in der Gemeinde campiert hatten.

Der Verfassungsgerichtshof hat laut einem Bericht der „Neue Vorarlberger Tageszeitung“ vom Donnerstag einen Teil der Nenzinger Campingverordnung als gesetzeswidrig aufgehoben.

Die Marktgemeinde wollte damit das Campieren sowohl auf Gemeindegrund als auch auf privaten Grundstücken verbieten. Er könne das Urteil nicht nachvollziehen, sagt der Nenzinger Bürgermeister Florian Kasseroler (FPÖ) gegenüber dem ORF Vorarlberg.

Kritik am Verfassungsgerichtshof

Laut Verfassungsgerichtshof hat es zum Zeitpunkt der Verbotserteilung keine Probleme mit campierenden Armutsreisenden auf privaten Grundstücken gegeben. Ein Campingverbot nur auf Gemeindegrundstücken hätte dazu geführt, dass die Armutsreisenden auf private Grundstücke ausgewichen wären, so Kasseroler. Darum habe man vorsorglich ein umfassendes Campingverbot verordnet.

Der Bürgermeister kritisiert, dass verfassungsrechtlich offenbar erst dann etwas gegen Probleme getan werden könne, wenn sie eingetreten sind, nicht aber davor.

Vergleich mit der Stadt Dornbirn

Hoffnung schöpft Kasseroler aus einer ähnlichen Verordnung der Stadt Dornbirn. Diese sei zu einem Zeitpunkt erlassen worden, als es bereits Probleme auch auf privaten Grundstücken gegeben habe. Auch gegen diese liegt ein Einspruch beim Verfassungsgerichtshof.

Sollte die Dornbirner Verordnung vom Höchstgericht bestätigt werden, was Kasseroler annimmt, werde auch Nenzing sein umfassendes Campingverbot erneut verordnen. Vielleicht ein klein wenig abgeändert, so der Bürgermeister.

Campieren auf Privatgrund

Der Verfassungsgerichtshof hat laut Zeitungsbericht einen Teil der Nenzinger Camping-Verordnung als gesetzeswidrig aufgehoben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für das weitgehende Verbot des Campieren auf Privatgrund seien nicht vorgelegen.

Bei der Beschlussfassung habe die Gemeindevertretung die Notwendigkeit der Verordnung gar nicht mit Missständen mit wildem Campieren auf privaten Grundstücken begründet.

Der Verfassungsgerichtshof bezweifle nicht, dass durch wildes Campieren Zustände eintreten könnten, die den öffentlichen Interessen widersprechen würden. Für den Verfassungsgerichtshof sei aber im Fall von Nenzing weder erkennbar noch nachvollziehbar, dass die Voraussetzungen für die Erlassung der Camping-Verordnung überhaupt vorliegen.

Volksanwalt hat Aufhebung beantragt

Die Aufhebung des Paragrafen wurde vom Vorarlberger Volksanwalt beantragt. Er argumentierte damit, dass zu stark in private Eigentumsrechte eingegriffen werde. Nun ist es in Nenzing nicht mehr verboten, auf privaten Grundstücken auch ohne sanitäre Einrichtungen mehr als einen Monat lang mit Zelten oder Wohnwägen zu campieren.

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