Neues Erbrecht bringt zahlreiche Änderungen

Im Erbrecht tut sich was: Ab 2017 gibt es zahlreiche Änderungen. Unter anderem gibt es Neuerungen bei der Enterbung. Außerdem sieht das neue Erbrecht auch ein Pflegevermächtnis vor.

Am 1.1.2017 tritt das Erbrecht Neu in Kraft und gilt für Sterbefälle, die sich nach dem 31.12.2016 ereignen. Über die Änderungen und Neuerungen durch die Gesetzesnovelle informierten die Vorarlberger Notare am Donnerstag im Rahmen einer Pressekonferenz.

Zahlreiche Neuerungen

Im Erbrecht Neu gibt es zahlreiche Neuerungen. Unter anderem hat sich die Stellung des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners gegenüber Geschwistern des Verstorbenen geändert. Veränderungen gibt es auch im Pflichtteilsrecht. Eine weitere Neuerung betrifft die Enterbung. Darüber hinaus führt der Gesetzgeber erstmals einen Anspruch auf Abgeltung der Pflege des Verstorbenen durch Angehörige ein. Geändert wurden auch wesentliche Punkte im Pflichtteilsrecht. Zudem soll das Testament fälschungssicherer gemacht werden.

Enterbung bei schwerem seelischen Leid

Ein wesentlicher Begriff im Erbrecht ist die Enterbung. Darunter versteht man den gänzlichen oder teilweisen Entzug des Pflichtteils durch eine letztwillige Verfügung. Durch das Erbrecht Neu wurden die Gründe, aus denen der Pflichtteil entzogen werden kann, erweitert. „Erwähnenswert ist hier insbesondere die neu eingeführte Möglichkeit, den Pflichtteil demjenigen zu entziehen, der dem Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat“, erklärt Notar Andreas Huber.

Strengere Formschriften

Um Testamente fälschungssicherer zu machen, gibt es künftig strengere Formvorschriften. Der Testator muss in Zukunft eigenhändig schreiben, dass das Testament sein eigener Wille sei. Außerdem müssen drei Personen anwesend sein.

Stellung Ehegatten verbessert

Die Erbrechtsreform bringt eine wesentliche Verbesserung für den überlebenden Ehegatten eines kinderlos Verstorbenen: Ab dem 1.1.2017 konkurriert dieser im Bereich der gesetzlichen Erbfolge nur noch mit den Eltern des Verstorbenen, nicht aber mit dessen Geschwistern. „Das heißt in der Praxis, dass der überlebende Ehegatte künftig eine höhere Erbquote erhält“, sagt Notar Richard Forster. Marginal verbessert habe sich nun auch die Stellung eines überlebenden Lebensgefährten. Bislang sei dieser überhaupt nicht berücksichtigt worden. Künftig erhalte er zumindest in Randbereichen Rechtspositionen hinsichtlich des Nachlassvermögens des verstorbenen Lebensgefährten.

Neu ist das Pflegevermächtnis

Erwähnenswert ist im Rahmen der Erbrechtsreform auch das sogenannte Pflegevermächtnis. Durch dieses wird erstmals ein gesetzlicher Anspruch auf Abgeltung von Pflegeleistungen, die für einen Verstorbenen erbracht wurden, eingeführt. Erbringt eine Person aus dem gesetzlich definierten Personenkreis innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Tod des Verstorbenen diesem Pflegeleistungen in gewissem Umfang und mit einer gewissen zeitlichen Intensität, so hat er künftig gegenüber den Erben einen gesetzlichen Anspruch auf entsprechende Abgeltung.

Änderung bei Pflichtteilsberechtigten

Das Pflichtteilsrecht sowie das Anrechnungsrecht ändern sich durch das Erbrecht Neu erheblich. Unter dem Pflichtteilsanpruch versteht man den gesetzlichen Mindestanteil, der einem nahen Angehörigen bezüglich des Vermögens des Verstorbenen zwingend zusteht. Pflichtteilsberechtigt sind die Kinder des Verstorbenen und sein Ehegatte bzw. der eingetragene Partner.

Nach der bisherigen Rechtslage waren auch die Eltern des Verstorbenen pflichtteilsberechtigt, wenn keine Nachkommen vorhanden waren. Nach der neuen Rechtslage ist dies nicht mehr der Fall. „Außerdem kann die Erfüllung des Pflichtteilsanspruches nun gestundet werden“, erklärt Notar Manfred Umlauft. „Das Anrechnungsrecht regelt die erbrechtlichen Auswirkungen von Schenkungen, die der Verstorbene bereits zu Lebzeiten gemacht hat. Hier gibt es zwei wesentliche Änderungen: Zum einen wird die gesetzlich vermutete Anrechnung von Schenkungen an Kinder auf deren gesetzlichen Erb- und Pflichtteil erweitert. Zum anderen erfährt die Bewertung von Schenkungen – insbesondere von Liegenschaften – eine erhebliche Änderung.“