WK will keine „Arbeitsverweigerer“ sammeln

850 Mal hat das Arbeitsmarktservice im vergangenen Jahr das Arbeitslosengeld gestrichen, weil Jobs oder Schulungen abgelehnt worden sind. Das AMS erhält direkte Meldungen von Unternehmen. Der oberösterreichische Vorschlag, die Wirtschaftskammer dazwischen zu schalten, wird in Vorarlberg abgelehnt.

„Ich möchte keine Arbeit, ich brauche nur den Stempel für das Arbeitsmarktservice“. Ein Satz, der bei Vorstellungsgesprächen in Unternehmen für Verärgerung sorgt, wie Christoph Jenny von der Vorarlberger Wirtschaftskammer berichtet. Wenn sich ein Chef für einen Bewerber Zeit nehme, sei eine solche Aussage frustrierend. Die Wirtschaftskammer appelliere an die Unternehmen, solche Bewerber beim Arbeitsmarktservice zu melden. Dem Vorschlag aus Oberösterreich wolle man aber nicht folgen. Die oberösterreichische Idee sei vermutlich dem Sommerloch zu verdanken, so Jenny.

Oberösterreich will, dass angebliche Arbeitsunwillige der Wirtschaftskammer gemeldet werden, um sie dann gesammelt an das AMS weiter zu leiten. Dadurch könne man verfolgen, was mit den Meldungen in den Beiräten des AMS passiere, heißt es.

Diese Notwendigkeit sieht der stellvertretende Wirtschaftskammer-Direktor in Vorarlberg nicht. Im direkten Kontakt zwischen Unternehmen und AMS seien die Einzelheiten besser zu vermitteln, so Jenny. Den Umweg über die Wirtschaftskammer brauche man nicht, so Jenny. Damit ist der Vorschlag aus Oberösterreich im westlichsten Bundesland vom Tisch. Mehr in Kritik an Ausforschung „Arbeitsunwilliger“.

AMS will Vorgangsweise beibehalten

Der stellvertretende Geschäftsführer des Arbeitsmarktservice, Bernhard Bereuter, kann ebenfalls keine Vorteile in einer Sammelmeldung der Wirtschaftskammer erkennen. Die Meldungen, direkt aus den Unternehmen hätten sich bewährt. Solche Meldungen gingen fast täglich beim AMS ein. Das AMS könne umgehend reagieren, so Bereuter. In Fällen sogenannter Arbeitsvereitelung folgt die Streichung der Arbeitslosen-Unterstützung für sechs Wochen. Im letzten Jahr war das 850 mal der Fall.

Dieses Element ist nicht mehr verfügbar

Christoph Jenny (Wirtschaftskammer Vorarlberg), Bernhard Bereuter (AMS) und Norbert Loacker (ÖGB) lehnen Sammellisten über die WK bei Arbeitsverweigerung ab.

Loacker: „Kammer ist kein Spitzel“

ÖGB-Landesobmann Norbert Loacker meint zur oberösterreichischen Idee, es sei nicht Aufgabe einer Kammer, sich als Spitzel zu betätigen. Für ihn liege das Problem ohnehin viel mehr darin, dass Unternehmen ihr Verhalten gegenüber Arbeitssuchenden überdenken sollten. Er höre immer wieder, gerade von Frauen, dass Arbeitswillige oft nicht einmal eine Antwort auf ihre Bewerbungen bekämen.

Zumutbarkeit bei Jobangeboten

Während des Bezugs einer Geldleistung zur Überbrückung von Arbeitslosigkeit müssen Betroffene dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und laut AMS „arbeitswillig“ sein. Dennoch muss laut Bereuter nicht jeder Job ausgeführt werden, hier gebe es klare gesetzlich geregelte Bestimmungen, wann ein Beruf zumutbar oder nicht zumutbar ist.

Drei entscheidende Merkmale:

  • Erstens hängt die Zumutbarkeit von dem Arbeitsweg ab. Die neue Beschäftigung muss laut AMS in angemessener Zeit erreichbar sein. Darunter ist bei einer Vollzeitbeschäftigung zu verstehen, dass die tägliche Wegzeit für den Hin- und Rückweg jedenfalls zwei Stunden betragen kann. Bei Teilzeitbeschäftigungen beträgt die zumutbare Wegzeit eineinhalb Stunden. Wenn ein Bewerber in Bludenz wohnt und in Bregenz ein Jobangebot erhält, ist dieser Fahrtweg laut Bereuter eindeutig zumutbar.
  • Bei der Vermittlung eines neuen Jobs spielt auch der Tätigkeitsbereich eine wesentliche Rolle. Hier werde laut Bereuter auf die bisherigen Ausbildungen und auch auf die Wünsche des Kandidaten eingegangen. Im Gesetz ist verankert, dass in den ersten 100 Tagen des Bezugs von Arbeitslosengeld die Vermittlung außerhalb des bisherigen Tätigkeitsbereichs nur dann zumutbar ist, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf nicht wesentlich erschwert wird.
  • Und in weitere Folge spielt auch die Entlohnung eine große Rolle. Diese muss bei dem angebotenen Vertrag mindestens dem jeweiligen Kollektivvertrag entsprechen. Zudem muss sich die Entlohnung an den vorhergehenden Verdiensten orientieren. Das Gehalt darf laut AMS bei einer Vermittlung in den ersten 120 Tagen der Arbeitslosigkeit maximal 20 Prozent darunter liegen.