Millionenschwere Kartellstrafe für Rauch

Wegen Abstimmung der Endverkaufspreise mit dem Einzelhandel muss der Rankweiler Fruchtsaftproduzent Rauch eine Strafe von 1,7 Mio. Euro zahlen. Laut Bundeswettbewerbsbehörde handelte es sich um schwere Kartellrechtsverstöße.

Vor nicht allzu langer Zeit machten Gerüchte in Vorarlberger Wirtschaftskreisen die Runde, wonach es im Rahmen von Recherchen der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) über Preisabsprachen im österreichischen Lebensmitteleinzelhandel auch zu Hausdurchsuchungen beim Vorarlberger Fruchtsafthersteller Rauch in Rankweil gekommen sei. Jetzt zeigt sich, dass diese Gerüchte einen wahren Kern hatten, berichtet die wirtschaftspresseagentur.com am Mittwoch.

1,7 Millionen Euro Strafe verhängt

Wie die BWB auf ihrer Internetseite mitteilte, wurde vom Kartellgericht gegen die Rauch Fruchtsäfte GmbH & Co. OG und die Rauch Fruchtsäfte GmbH am 3. März 2016 eine Geldbuße in Höhe von 1,7 Millionen Euro verhängt. Die Entscheidung des Kartellgerichts sei rechtskräftig, da beide Seiten auf Rechtsmittel verzichtet hätten. Die Entscheidung entspreche dem Antrag der BWB, heißt es. Rauch-Pressesprecher Daniel Wüstner bestätigte auf wpa-Anfrage die Kartellstrafe, die von Rauch Fruchtsäfte akzeptiert werde.

„Kernverstöße und Wettbewerbsbeschränkungen“

Die BWB begründet die Verhängung dieser Strafe mit dem Vorliegen von vertikalen Preisabsprachen der Endverkaufspreise mit unterschiedlichen Abnehmern auf Einzelhandelsebene. Dabei gehe es um kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke und nicht kohlensäurehaltige Getränke (kein Mineralwasser) sowie Fruchtsäfte.

Die Kartellrechtsverstöße seien über unterschiedliche Dauer hinweg mit unterschiedlichen Handelsbetrieben erfolgt. Eine fortgesetzte Zuwiderhandlung habe es im Zeitraum September 2003 bis März 2012 gegeben. Das Kartellgericht habe die vertikalen Preisabsprachen als „Kernverstöße und bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen“ qualifiziert.

Grund für Strafhöhe

Bei der Festlegung der Höhe der Geldbuße seien frühere Entscheidungen des Kartellgerichtes berücksichtigt worden, wonach es sich bei vertikalen Preisabsprachen um „schwere Kartellrechtsverstöße“ handle. Es sei allerdings auch beachtet worden, dass angesichts der bestehenden „Nachfragemacht im Lebensmitteleinzelhandel“ das Verschulden der Abnehmer (des Handels, Anm. wirtschaftspresseagentur.com) schwerer zu werten sei als jenes der Lieferanten und dass Rauch bestimmte Verhaltensweisen bereits vor Einleitung der Ermittlungen selbstständig abgestellt habe.

Kartellbehörde verhängt höchste Strafe

Beim Vergleich der in jüngerer Vergangenheit vom Kartellgericht verhängten Bußgeldzahlungen für Lebensmittelproduzenten fällt auf, dass die 1,7 Millionen Euro schwere Strafe für Rauch Fruchtsäfte mit deutlichem Abstand am höchsten ausgefallen ist.