Jagdbehörde leitet Strafverfahren ein

Einem Schweizer Jäger wird nach Abschüssen im Februar in Sibratsgfäll (Bregenzerwald) die Verletzung der Schonzeit vorgeworfen. Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz leitete ein Verwaltungsstrafverfahren ein. Der Beschuldigte räumte Fehler ein.

Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz leitete diese Woche gegen einen Schützen von Sibratsgfäll ein Verwaltungsstrafverfahren ein. Dem Schweizer werden Verstöße gegen die Schonzeit im Februar vorgeworfen. Die Abschussmeldekarte sei bei der Behörde eingegangen, so Bezirkshauptmann Elmar Zech. Der Schweizer habe demnach drei Rehe erlegt. Bei Verstößen gegen die Schonzeiten drohen bis zu 7.000 Euro Strafe. Die Höchststrafe werde in diesem Fall wahrscheinlich nicht zum Tragen kommen, so Zech gegenüber dem ORF.

Wegen Wilderei-Vorwürfen wird weiter ermittelt

Der beschuldigte Schweizer sagte am Dienstag, er habe seinen Fehler bereits eingeräumt und warte nun ab. Abseits des Verwaltungsstrafverfahrens laufen derzeit noch polizeilichen Ermittlungen wegen Wilderei-Vorwürfen. Neben der Staatsanwaltschaft habe auch die Bezirkshauptmannschaft den Abschlussbericht der Polizei angefordert, so Zech. Die Bezirkshauptmannschaft dränge darauf, die Wilderei-Vorwürfe weiterzubehandeln, sollte das Gerichtsverfahren eingestellt werden.

Jäger klagen über hohen Jagdruck

Die Jägerschaft sieht sich zunehmend einem hohen Abschussdruck in Vorarlberg ausgesetzt. Um den Wald zu schonen, gibt es auch Schonzeitaufhebungen und Wildfreihaltezonen, in denen der Jagddruck besonders groß sei.

Über 10.000 Hektar Jagdgebiet sind derzeit laut Landwirtschaftsabteilung als Freihaltezone vorgesehen. Die größten Flächen befinden sich im Bezirk Bludenz. Die mehr als 80 Wildfreihaltungen wurden angeordnet, weil wie der Fachausdruck heißt, „forstlicher Bewuchs durch Wild in seinem Bestand gefährdet ist“. Jedes Stück Reh-, Gams- oder Rotwild, je nach Verordnung, ist im betreffenden Gebiet sofort zu erlegen. Freihaltungen gelten in der Regel über viele Jahre.

Schonzeit aufgehoben

Anders ist das bei Schonzeitaufhebungen: Sie sind kurzfristiger gestaltet und werden für ein bis zwei Jahre erlassen. Sie werden meist auf Wunsch des Grundeigentümers verordnet. Im Gegensatz zu einer Wildfreihaltung muss der Jäger hier nicht schießen, sondern er kann in seinem Jagdrevier die festgelegten Wildarten das ganze Jahr hindurch jagen.

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