OLG Wien: Gesetzwidrige Klauseln bei T-Mobile

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ist im Auftrag der AK Vorarlberg gegen zwei AGB-Klauseln von T-Mobile vorgegangen, die unter anderem eine anteilige Rückerstattung der Servicepauschale bei Vertragsbeendigung ausschließen. Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) hat die Ansicht des VKI in zweiter Instanz bestätigt.

Der VKI ist im Auftrag der Arbeiterkammer Vorarlberg mit Unterlassungsklage gegen die beiden Klauseln vorgegangen. Das OLG Wien hat - wie schon die Vorinstanz - bestätigt, dass die Klauseln rechtswidrig sind.

Die beanstandeten Klauseln sehen einerseits vor, dass das Basispaket in Höhe von 20 Euro jährlich im Voraus zu entrichten ist und eine aliquote Rückerstattung bei Vertragsbeendigung nicht möglich ist (Klausel 1). Zum Anderen ist eine Aliquotierung der Freieinheiten vorgesehen, wenn der erste Abrechnungszeitraum - abhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - weniger als einen Monat beträgt oder der Vertrag - durch T-Mobile oder den Kunden - während laufender Abrechnungsperiode beendet wird. Dem Kunden wird nach der Klausel bei Verbrauch der entsprechend aliquotierten Freieinheiten der jeweilige Tarif verrechnet (Klausel 2).

Der Ausschluss der aliquoten Rückerstattung führt dazu, dass der Kunde das Basispaket auch für jenen Zeitraum bezahlen muss, in dem er die inkludierten Leistungen gar nicht mehr nützen kann und ermöglicht T-Mobile solcherart - ohne sachliche Rechtfertigung -, Entgelte ohne Gegenleistungspflicht zu erhalten.

Branchenüblich, aber nicht zulässig

Dass derartige Klauseln branchenüblich sind, ändert nach Ansicht des OLG Wien nichts daran, dass sie den Kunden in unzulässiger Weise gröblich benachteiligen. Auch den Einwand von T-Mobile, dem Kunden stehe ohnehin die Wahl eines Wertkartenhandys offen, sodass er die Kosten des Basispakets vermeiden könne, hat das OLG Wien verworfen, weil dieses für den Kunden - gerade bei Vieltelefonierern - mit wesentlich höheren Kosten verbunden sei.

Klausel 2 ist nach der Entscheidung des OLG Wien gesetzwidrig, weil die Kunden nicht abschätzen können, wie hoch ihre erste und letzte Abrechnung sein wird und sie daher ihr Nutzungsverhalten nicht entsprechend anpassen können. Vor allem kann die Aliquotierung der Freieinheiten dazu führen, dass die erste Abrechnung infolge Überschreitung der darauf entfallenden Freiminuten überraschend hoch ausfallen kann. Dass Kunden über ihren Account die Möglichkeit zur Selbstinformation gegeben wird, ist schon deshalb nicht ausreichend, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass sämtliche Kunden regelmäßig ihren Account im Internet einsehen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die ordentliche Revision an den OGH wurde zugelassen.

Link: