Bordell-Antrag muss neu behandelt werden

Der negative Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn gegen einen Bordell-Antrag in Hohenems ist laut einem Bericht der „Vorarlberger Nachrichten“ verfassungswidrig. Der Antrag müsse deshalb neu behandelt werden.

Ein Vorarlberger Geschäftsmann hatte im Mai 2011 vergeblich darum angesucht, in Hohenems ein Freudenhaus errichten zu dürfen. Die Behörden lehnten das mit Verweis auf das Vorarlberger Sittenpolizei-Gesetz ab. Nun muss der Antrag neu behandelt werden.

Ausschlaggebend sei die Auslegung des Begriffs „Störung“ durch die Behörde gewesen, berichten die „Vorarlberger Nachrichten“ am Donnerstag: „Die Auffassung der belangten Behörden im angefochten Bescheid, dass Störungen erst dann vorliegen, wenn hinreichend Beschwerden von Anrainern oder Nachbarn vorliegen, die die Störungen indizieren bzw. belegen, ist denkunmöglich“. Die Verfassungsrichter würden auch die illegale Wohnungsprostitution als Störung ansehen.

Kein legales Bordell in Vorarlberg

In Vorarlberg gibt es bisher kein legales Bordell, womit auch die Prostitution (im Sittenpolizei-Gesetz: „gewerbsmäßige Unzucht“) verboten bleibt - diese ist nämlich nur in einem Freudenhaus erlaubt. Laut Sittenpolizeigesetz Vorarlberg von 1976 liegt die Genehmigungspflicht für ein Bordell bei der Kommune.

Gesetz ist verfassungskonform

Als verfassungskonform würden die Richter die gesetzlichen Regelungen zu Bordell-Bewilligungen in Vorarlberg ansehen. Das Vorarlberger Sittenpolizeigesetz sei verfassungskonform, die Anwendung im konkreten Fall sei es aber nicht gewesen.

Die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn muss nun die Frage, ob Störungen vorliegen, neu bewerten. Laut Vorarlberger Sittenpolizeigesetz ist die Genehmigung eines Bordells nur möglich, „wenn dies geeignet erscheint, durch gewerbsmäßige Unzucht hervorgerufene Störungen einzuschränken.“

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