Debatte über geänderten Nichtraucherschutz

Rauchen in der Gastronomie sorgt seit Jahren für Diskussionen. Jetzt ist diese Diskussion um ein Gesetz reicher: Nichtraucher dürfen nicht gezwungen sein, den Raucherbereich zu betreten.

Es ist laut Verwaltungsgerichtshof einem Gast nicht zumutbar, durch den Raucherbereich zu gehen, um in den Nichtraucherbereich oder aufs WC zu kommen. Das neue Gesetz sorgt bei den Gastronomen für Aufregung.

Der Wirt des Rösslepark in Feldkirch, Markus Nagele, hatte schon öfters mit Anzeigen in Sachen Raucher- und Nichtraucherplätze zu tun. Erst ein Urteil des Unabhängigen Verwaltungssenates 2010 hielt fest: Es gibt genauso viele Nichtraucherplätze wie Raucherplätze im Lokal, und der Zugang zum Nichtraucherbereich ist für die Gäste zumutbar. Doch jetzt ist wieder alles anders. Nagele sagt, jetzt solle er wieder umbauen, und keiner könne sagen, wie lange das dann wieder recht sei.

Wunsch: Absolutes Rauchverbot

Viele Wirte haben bereits bei der Einführung der Nichtraucherbereiche viel investiert. Jetzt wird es wohl eine zweite Umbauwelle geben, denn die neuen Regelungen betreffen in Vorarlberg bis zu 350 Lokale. Auf der Fachverbandssitzung diese Woche will der Sprecher der Vorarlberger Gastronomen, Andrew Nussbaumer, noch mehr fordern: Er wolle einen fixen Zeitpunkt, sei es 2016 oder 2017, ab dem ein generelles Rauchverbot gelte. Dann hätten alle genug Zeit, sich darauf einzustellen, und eventuell getätigte Investitionen könnten sich dennoch rentieren. Für viele seiner Gastronomiekollegen ist dieser Vorschlag aber undenkbar.

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Beitrag von Karin Stecher.

Beschwerde aus Gastgewerbe als Auslöser

Vor zwei Wochen hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, Nichtraucher müssten die Möglichkeit haben, ohne Umweg über den Raucherbereich einer Gaststätte die ihnen vorbehaltenen Räumlichkeiten zu erreichen.

„Wenn der Gesetzgeber explizit von ‚Raucherzimmern‘ spricht, die in den einem grundsätzlichen Rauchverbot unterliegenden allgemein zugänglichen Räumen bestimmter Einrichtungen errichtet werden können, stand ihm offenbar vor Auge, dass es dem Inhaber der Einrichtung erlaubt ist, einen vom Nichtraucherbereich wegführenden Raucherraum festzulegen“, erläuterte der VwGH seinen Rechtsstandpunkt. „Nichts aber deutet darauf hin, dass dieses ‚Raucherzimmer‘ etwa derart festgelegt werden dürfte, dass die Einrichtung nur über das Raucherzimmer betreten werden kann.“

Anlass zu dieser Feststellung gab die Beschwerde eines Geschäftsführers einer Gastgewerbe-GmbH. Der Mann sollte 2.500 Euro Strafe zahlen, weil er nicht dafür gesorgt hat, dass in einem aus mehr als einem Raum bestehenden Gastgewerbebetrieb nicht geraucht wurde. Gegen die Bestrafung wandte sich der Geschäftsführer an den Verwaltungsgerichtshof, blieb mit seiner Beschwerde aber erfolglos. „Es waren Aschenbecher aufgestellt und es haben mehrere Personen geraucht, obwohl die Tür zum Nichtraucherraum dauerhaft offen gestanden ist“, berichtete der VwGH.

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Nichtraucherschutz: Kaum noch Anzeigen