Kritik an Verteidigung im Fall Cain

Der Fall Cain geht Ende April in die allerletzte Prozessrunde. Dann entscheidet das Oberlandesgericht Innsbruck über die Haftdauer. An der Verteidigung von Anwalt Edgar Veith übt die Oberstaatsanwaltschaft sehr heftige Kritik.

Vor einem Jahr ist am Landesgericht Feldkirch der Mörder des dreijährigen Cain zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Zudem wurde er in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Heuer, Ende Februar, hat der Oberste Gerichtshof dann den Schuldspruch bestätigt. Noch nicht fixiert ist allerdings die Strafhöhe - diese letzte ausständige Entscheidung im Fall Cain wird das Oberlandesgericht Innsbruck im April treffen. Am 23. April wird sich das Oberlandesgericht Innsbruck mit der Frage auseinandersetzen, ob der 28 Jahre alte Serbe für den Mord lebenslang in Haft muss oder nicht. Auch die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher wird nochmals in der Berufungsverhandlung überprüft.

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Im Video zu sehen: ORF-Redakteur Georg Fabjan;
Beitrag von G. Fabjan, G. Wagner, R. Weber

Oberstaatsanwältin: Kein Grund für Strafmilderung

Die Innsbrucker Oberstaatsanwältin Andrea Klammer schreibt in ihrer Stellungnahme zu dem Fall: Das Erstgericht in Feldkirch habe die lebenslange Haft - gemessen an der Schuld - mit Recht verhängt. Es bestehe kein Grund, die Strafe zu mildern. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher stütze sich - so Staatsanwältin Klammer - unbedenklich auf das Sachverständigengutachten von Gerichtspsychiater Reinhard Haller.

Kritik an Verteidigung

Heftige Kritik übt die Oberstaatsanwaltschaft indessen an der Verteidigung von Anwalt Edgar Veith. Dessen Berufungsausführungen würden auch ein „engagiertes Maß an Verteidigung deutlich überschreiten“. Veith hatte ja unter anderem eine geringere Strafe für den Mörder gefordert, da es sich bei den Schlägen mit dem abgebrochenen Aluminium-Besenstiel um eine misslungene Erziehungsmaßnahme gehandelt habe. Die Züchtigung fremder Kinder komme einem Rechtfertigungsgrund nahe. Veith zitierte dazu Literatur aus dem Jahr 1929. Der Oberstaatsanwaltschaft ging die Verteidigung zu weit: Sie regt jetzt an, den Akt dem Disziplinariat der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer zu übermitteln.

Veith sieht Vorwurf gelassen

Rechtsanwalt Edgar Veith sieht das gelassen: Es komme oft vor, dass jemandem solche Passagen missfallen. Es sei aber eine persönliche Meinung der Staatsanwältin. Die von ihm zitierten Stellen seien rechtswissenschaftlich fundiert und es gebe auch andere alte Rechtssprechungen, die noch gültig sind.

Veith betont, er sei klar für eine gewaltfreie Erziehung, und er betont, dass er diziplinarrechtlich unbescholten ist. Falls es zu einem Verfahren kommt, droht Veith aber im schlimmsten Fall die Streichung von der Liste der Rechtsanwälte, was einem Berufsverbot gleichkommt.

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Fall Cain: Urteilsformulierung kein Nichtigkeitsgrund