Einseitige Vertragsänderung per SMS untersagt
Im Video zu sehen: Paul Rusching (AK Vorarlberg); Beitrag von Stefan Krobath, Alexander Roschanek, Christina Lachner
Das Vorgehen des Mobilfunkunternehmens verstoße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), so Paul Rusching von der Konsumentenberatung der Arbeiterkammer (AK) Vorarlberg in einer Aussendung am Dienstag unter Berufung auf die Entscheidung des Handelsgerichts Wien.
Schweigen als Zustimmung gewertet
T-Mobile habe Anfang Juli 2011 an zahlreiche Kunden SMS versendet. In diesen wurden die Kunden informiert, dass sie für die Option, unlimitiert zu Sonderrufnummern von Banken, Behörden und Firmen zu telefonieren, ab 1. August 2011 zwei Euro monatlich bezahlen. „Benötigen Sie diese Option nicht, antworten Sie mit NEIN bis 25.7.211“, so T-Mobile in der SMS-Information. Für den Kunden, der auf das SMS nicht reagierte, bedeutete das, dass ab dann zur vertraglich vereinbarten Grundgebühr zwei Euro monatlich zusätzlich zu bezahlen waren.
Das Handelsgericht (HG) Wien habe nun klargestellt, dass das Unternehmen nicht einfach durch eine SMS einseitige Vertragsänderungen vornehmen könne. Das Versenden der SMS sei einer nicht bestellten Dienstleistung gleichzusetzen. Dabei werde das Schweigen des Kunden als Zustimmung gewertet. Zudem liege auch eine grobe Benachteiligung der Kunden von T-Mobile vor, da ihr Schweigen eine Entgelterhöhung bewirkte, so Rusching.
Berufung angekündigt
T-Mobile wird gegen das Urteil des Wiener Handeslgerichts Berufung einlegen, heißt es in einer Stellungnahme gegenüber Radio Vorarlberg.
Publiziert am 14.08.2012

