OGH: Ex-Mitarbeiter steht Pensionszuschuss zu

Der OGH hat die Arbeitnehmerrechte bei den Pensionszuschüssen gestärkt. Anlass ist der Fall eines Vorarlberger Arbeitnehmers, der nun rund 100.000 Euro bekommt. Sein Arbeitgeber hatte sich geweigert, den kollektivvertraglichen Pensionszuschuss zu zahlen.

Die Arbeiterkammer Vorarlberg hat sich dem Fall des Mannes angenommen und teilte heute mit, sie habe sich in allen Instanzen bis hin zum Obersten Gerichtshof (OGH) durchgesetzt. Der Mann war 27 Jahre lang bei einer Firma angestellt, sechs davon als Filialleiter. Danach wurde sein Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst. Laut Arbeiterkammer hielt der Arbeitgeber damals in einem Kurzbrief an den Kläger sogar noch fest, dass die Pension ‚KV-mäßig’ geregelt bleibe. Als der Arbeitnehmer 20 Jahre später in Pension ging, forderte er seinen kollektivvertraglichen Pensionszuschuss ein. Doch der Arbeitgeber lehnte die Zahlung ab. Der Anspruch bestehe nur bei unmittelbar vor Pensionsantritt aufrechtem Dienstverhältnis, so die Begründung.

OGH: Kollektivvertragliche Voraussetzungen erfüllt

Nach dem Landesgericht Feldkirch und dem Oberlandesgericht hat nun auch der Oberste Gerichtshof entschieden, dass dem Filialleiter der Pensionsanspruch zusteht. Die Begründung: Der Zuschuss muss ausgezahlt werden, da der ehemalige Filialleiter alle Voraussetzungen des Kollektivvertrags erfülle. Hochgerechnet auf die derzeitige Lebenserwartung kann er in den kommenden Jahren auf rund 100.000 Euro hoffen, so Tamara Thöny, Rechtsberaterin der Arbeiterkammer.

Mindestens 20 pensionsanrechenbare Dienstjahre

Die Regelung im maßgeblichen Kollektivvertrag sieht laut Arbeiterkammer einen Pensionszuschuss zu, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

• der Angestellte muss mindestens 20 pensionsanrechenbare Dienstjahre erreicht haben und mindestens fünf davon in der höchsten Verwendungsgruppe eingestuft gewesen sein,
• das Dienstverhältnis darf nicht durch begründete firstlose Entlassung, Kündigung durch den Dienstnehmer oder unbegründeten vorzeitigen Austritt beendet werden,
• und die Voraussetzungen für den Anfall der vorzeitigen gesetzlichen Alterspension müssen gegeben sein.